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Maklercourtage und Wohnungsvermittlungsgesetz bei Kauf

Nai

Ex-Staffmember, mit Smurfs
Ex-Staffmember
Registriert
30 Juli 2004
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12.139
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7
Hi,
Ich brauche mal die Hilfe des allmächtigen OTs.

Mein Mann und ich interessieren uns für ein Haus. Wir möchten es eventuell kaufen und es geht allmählich um Kostenverhandlungen.
Das Haus gehört dem Makler, der es verkauft. Und er verlangt eine saftige Provision. Laut Wohnungsvermittlungsgesetz darf ein Makler nur dann Provision verlangen, wenn er als unabhängiger Vermittler zwischen zwei Parteien auftritt. Wenn er selber die Immobilie besitzt vermittelt er ja nicht, sondern vermietet direkt und somit zählt er als Privatperson. Soviel habe ich verstanden. Zählt das nur bei der Vermittlung von Mietsachen oder auch beim Erwerb von Eigentum?
Wenn ja, in welchem Paragraph ist das festgelegt? Mir schwirrt allmählich echt der Kopf.
 
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7. Vermittlung von Wohnraum (Wohnungsvermittlungsgesetz)

Bei der Vermittlung von Wohnraum haben Immobilienmakler außerdem das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung zu beachten. Nach diesem Gesetz darf der Wohnungsvermittler Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat. Weiterhin darf der Wohnungsvermittler Wohnräume öffentlich nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung "Wohnungsvermittler" anbieten und suchen. Er muss beim Anbieten von Wohnraum den Mietpreis angeben und darauf hinweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind. Gewerbliche Wohnungsvermittler dürfen vom Wohnungssuchenden nur noch maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verlangen. Diese Vermittlungsgebühr steht dem Vermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Es kann jedoch vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.

Der Anspruch des Wohnungsvermittlers ist unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen, zum Beispiel dann, wenn lediglich ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird oder wenn er gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnräume ist. Dies gilt auch bei bestimmten rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen.

Wär ja noch schöner, sich selbst Provision verdienen...
ein Makler muss eine unabhängige Dritte Person sein, sonst wird das nichts mit der Provision.
 
Ja im Text ist aber immer von Mietsachen die Rede. Wo steht dass es auch für Kauf/Verkauf gilt?
Oder sagt das das schon aus? Mir fehlt irgendwo das Wort "Kauf" o.ä. :D
 
Da steht: "Vermittlung von Wohnraum" und da steht "gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnräume ist".
Sollte doch eigentlich damit klar sein, oder?

Wenn nicht, ruf doch einfach mal bei der IHK an.

Könnte aber auch sein, dass bspw. die Frau vom Makler im Grundbuch steht - aber selbst dann ist der Makler nicht mehr unabhängig... solche Eventualitäten würde ich bei der IHK abfragen, die müssen das wissen.
 
So einfach ist das nicht. Was den Kauf angeht, ist tatsächlich nichts geregelt.

Die Maklerprovision (Kauf!) ist auch dann verdient, wenn dem Käufer bekannt ist, dass der Makler Partei ist oder seiner Ehefrau/Firma das Dingens gehört.

Dann kann man die Provision nicht mehr zurückfordern.
Im Übrigen ist interessant, was wikipedia dazu sagt. (Zwecks Grunderwerbsteuer und ggf. Erhöhung durch Maklerprovision)

Wie auch immer: Ob die nun intern kalkuliert wird oder extern draufgeschlagen, ist letztlich wurscht. Die Verkäufer, die ohne Makler verkaufen, verkaufen auch das Argument, dass ja kein Makler beauftragt worden sei - und schlagen stillschweigend eine Summe in Höhe etwa des Maklerlohns drauf^^ Unterm Strich auch nichts gewonnen.

Wenn die Immo ihr Geld wert ist (auch inkl. der Courtage) kann es trotzdem ein guter Deal sein. Hier gilt: Informieren, informieren, informieren. Lage anschauen, Zustand etc. Und keine rosarote Brille aufhaben:) Immopreise sind derzeit oft überzogen (kommt auf die Lage an ...)
 
Wieso ist es bei Mietsachen so genau geregelt, aber bei Käufen nicht? :(
 
Wenn der Makler selbst Verkäufer also Vertragspartei ist, kommt ein Anspruch auf Maklerprovision grds. nicht in Betracht. Der Makler hat nur dann einen Provisionsanspruch, wenn der beabsichtigte Hauptvertrag zwischen seinem Vertragspartner (hier der Käufer, also du) und einem Dritten zustande kommt, sofern eine Vermittlungstätigkeit vorliegt, was jedoch meistens durch bloßen Nachweis der Kaufoption der Fall ist.
"Eigengeschäfte des Maklers, dh der Abschluss des Hauptvertrages zwischem ihm und dem Auftraggeber, begründen keine Provisionspflicht." (Sprau in Palandt § 652 Rn.29, Aufl. 71)

Wenn du jedoch mit dem Makler/Verkäufer in Kenntnis dieser Umstände eine Provisionszahlung vereinbarst, entsteht unabhängig von den §§ 652 BGB ein Vergütungsanspruch aufgrund Individualvereinbarung.
Das WoVermG gilt in der Tat NICHT für den Kauf, sondern nur für Mietverträge.
 
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Ooook, ich bin also nicht verpflichtet einer Provision zuzustimmen, wenn der Makler der Verkäufer ist, aber es ist rechtens wenn er eine erhebt - er kann nur nicht drauf bestehen?
 
Eine Maklerprovision ist das nicht, weil die ja ein Dreiecksverhältnis voraussetzt. Die Regelung des § 652 BGB ist jedoch grds. abdingbar, sofern kein Verbot besteht, welches eben nur für die Vermietung besteht. Es kann also zwischen Käufer und Verkäufer eine Gebühr o.ä. frei vereinbart werden. Beachtet werden muss jedoch, dass die ebenfalls notariell beurkundet werden muss gem. § 311b BGB, auch wenn sie formell unabhängig vom Kaufvertrag über das Grundstück ist, da sie ja in engem Zusammenhang mit selbigen steht und damit vor allem nicht durch solche Vereinbarungen der Kaufpreis küstlich niedrig gehalten wird, um Grundsteuer zu sparen.
 
Okay, alles klar. Danke.

Der Interesse halber: Bist du vom Fach?
 
Gut, wir haben heute mit dem Besitzer/Makler gesprochen - er erhebt gar keine Gebühr/Provision/wasauchimmer :)
 
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