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Frage an Rechtsexperten

Schorschy

Mitglied
Registriert
10 Oktober 2009
Beiträge
102
Hallo,

hier sind doch bestimmt einige Rechstverdreher unterwegs,die mir ein paar Ratschläge geben können.Mir ist bewusst,dass hier keine Rechstsberatung gegeben wird,suche nur einige Tipps oder in welchem Gesetz ich nachgucken muss.Kenne mich leider im Arbeitsrecht null aus.
1.Wie verhälz es sich,wenn eine Arztpraxis verkauft wird.Wird dann die bereits bestehende Betriebszugehörigkeit hinzugerechnet oder startet diese wieder von vorne.Ist interessant in bezug auf Abfindungsregelungen.
2.Hat man ein Recht auf selbstbestimmten Urlaub oder muss man sich zeitlich immer nach seinem Chef richten und sich den Urlaub vorschreiben lassen.
Danke im voraus.
MfG Schorschy
 
Zu 2.
Imho ist es so, dass es ne Urlaubssperre geben kann ("Hochsaison" oder Zeiträume die für das Überleben des Betriebs wichtig sind und solche Späße) aber solange das nicht explizit "verhängt" wurde kann man seinen Urlaub nehmen wie man möchte, auch ist es so dass wenn es Betriebsferien gibt, verlangt wird dass man da seinen Urlaub nimmt... dass die Realität anders aussieht sollte klar sein, viele Chefs finden (Druck)mittel und Wege das so zu lenken wies ihnen passt.
Frühzeitig abklären sollte da eigentlich das beste Rezept sein um Theater zu vermeiden...
 
Zuletzt bearbeitet:
2. Eine präzise Definition wieviel Urlaub vom Chef bestimmt werden darf, gibt es nicht.

Der Gesetzgeber hat aber ein paar Richtlinien
http://bundesrecht.juris.de/burlg/index.html

Am wichtigsten ist wohl:
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Warnung: Jurist bin ich nicht, und gar nicht mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht.
 
Zuletzt bearbeitet:
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Das da kann sich so gut wie jeder Chef verdrehen wie er will... lass dir das aus Erfahrung gesagt sein...
 
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