Um es mal mit möglichst einfachen Worten ausführlich darzustellen: Es gibt eine Strafvorschrift, § 316 StGB, die lautet "Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alskoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht [dazu] in der Lage ist (...) wird bestraft."
Fahrzeug in diesem Sinne sind nicht nur Autos, sondern alle Fahrzeuge, selbst Dreiräder.
Jetzt zu den Promillegrenzen. Es gibt dort relative und absolute Grenzen.
Absolute Promillegrenze bedeutet, daß bei der deren Überschreitung obige Strafvorschrift tatbestandlich erfüllt ist. Punkt.
Bei der relativen Grenze ist das etwas anders. Wenn diese überschritten ist und man noch sicher fährt, liegt keine Straftat vor. Nur wenn durch den Alkoholgenuss Fahrfehler begangen werden oder eine unsichere Fahrweise vorliegt (Schwanken, Schlangenlinien etc.), liegt eine Straftat vor.
Die Promillegrenzen sind folgende:
0,3 - relative Fahruntüchtigkeit (Fahrräder und Autos)
0,5 - Ordnungswidrigkeit nach § 24a I Straßenverkehrsgesetz
1,1 - absolute Fahruntüchtigkeit Auto
1,6 - absolute fahruntüchtigkeit Fahrrad
Beispiele:
1. Ein Berufstrinker fährt mit 1,6 Rad und kann noch ohne zu Schwanken geradeaus fahren --> trotzdem Strafbar, absolute Grenze überschritten
2. Jemand fährt mit 0,4 Rad und kann noch ohne zu Schwanken ganz normal fahren und begeht keine Fahrfehler --> straflos
3. Jemand, der nix gewöhnt ist, fährt mit 0,3 schon unter Ausnutzung der gesamten Fahrbahnbreite --> strafbar, da relative Grenze überschritten + Fahrfehler
So, ich hoffe, nun ist die ganze Sache klar wie Doppelkorn.