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UrheberRecht?

CaroMons

Member
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26 April 2003
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Mal eine ganz allgemeine Frage:

Macht folgendes überhaupt Sinn?
Kann man sich quasi ein Konzept für eine potenzielle Tv-Show ausdenken, von dem man glaubt, dass es erfolgreich im TV laufen könnte und es darauffolgend einem Sender quasi zum Verlauf anbieten?

Wenn ja?
Müsste man sich direkt an einen Sender wenden, oder an eine Produktionsfirma, oder sonst etwas?

Des weiteren:
Wie genau verhindert man.. dass der Sender (ganz theoretisch) auf das Angebot schlicht nicht antwortet, oder ablehnt und dann das Konzept direkt oder leicht abgeändert umsetzen würde.
Das man das Konzept irgendwie schützen lassen müsste ist klar.. aber wie?^^ Und was mit den leichten Abänderungen und so weiter?

Kein Plan, ob sich hier jemand mit so etwas auskennt, ist auch nur theoretisch, aber das hab ich mich jedenfalls gefragt ;P
 
1. Ich denke mal, das Du mit Deiner Frage im Off Topic besser aufgehoben wärst.

2. Du musst mit Deiner Idee, sofern Du keine eigene Produktionsfirma besitzt, zu einer solchen hingehen, denen das Konzept vorlegen und die werden dann sehen, ob es sich 1. lohnt und 2. sich ein Sender dafür interessieren würde.

Die Frage mit dem Urheberrecht kann Dir eigentlich nur ein Anwalt oder ein angehender Jurist beantworten. Darüber will ich nicht spekulieren.
 
Ist ja nicht so, als hätten wir hier keine Ahnung von sowas. :D

Allerdings hast du leider nur geringe bis gar keine Chancen.


Kein Urheberrechtsschutz für TV-Show-Formate

Der BGH urteilte, dass das Format für eine Fernsehsendeshow-Reihe, in denen die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars) im allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig ist.

I. Das Problem

TV-Show-Formate, angefangen von Big Brother bis hin zu beispielsweise
Popstars, Deutschland sucht den Superstar haben sich in den letzten Jahren für die TV-Sender als eine ergiebige Einnahmequelle herausgestellt. Mit den im Vergleich zu Spielfilmen oftmals geringen Produktionskosten schaffen sie hohe Einschaltquoten und einen Vermarktungswert, der eine attraktive Zweitverwertung in Form von Merchandising, Musik-CDs, Events etc. zulässt.
Ein funktionierendes TV-Show-Format lockt aber auch Nachahmer auf das Parkett, die in der Regel zwar nicht das Format 1:1 kopieren, jedoch wesentliche Showelemente übernehmen. Bereits in der Development-Phase eines TV-Show-Formats müssen sich zudem die Entwickler des Formats fragen, wie sie sich davor schützen können, dass die TV-Sender die in Besprechungen offengelegte Grundidee nebst einzelnen Showelementen, eigenständig ohne ihre Mitwirkung verwerten.

II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hatte über eine Unterlassungsklage zu entscheiden, mit der geltend gemacht wurde, das sogenannte Show-Format der Fernsehsendereihe „Kinderquatsch mit Michael“ lehne sich unzulässig an das Format der seit 1977 in Frankreich ausgestrahlten Sendereihe „L‘ecole des Fans“ an. In beiden Fernsehshows werden jeweils mehrere Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren von einem Moderator zu einem kleinen Podest auf die Bühne geführt und mit kurzen kindgerechten Interviews vorgestellt. Danach singen die Kinder unter Musikbegleitung einstudierte einfache Lieder. Im Verlauf der Shows treten zudem Gaststars auf.
Der Begriff des Formats bezeichnet - als ein aus der Medienbranche stammender Begriff - bei Fernsehshows deren Konzept. Das Format einer Fernsehshow kann definiert werden als die Gesamtheit aller ihrer charakteristischen Merkmale, die geeignet sind, auf Folgen der Show ungeachtet ihres jeweils unterschiedlichen Inhalts als Grundstruktur zu prägen und damit zugleich dem Publikum zu ermöglichen, sie ohne weiteres als Teil einer Sendereihe zu erkennen (z.B. Titel, Logo, Grundgedanke der Show, Dauer und Ablauf der Sendung, Art und Weise ihrer Moderation sowie der Fernsehaufzeichnung, Erkennungsmelodien, typische Sätze oder Signalfarben sowie die Ausstattung.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass das Format von „L‘ecole des Fans“ nicht urheberrechtsschutzfähig sei. Dem Format fehle der nach § 2 UrhG erforderliche Werkcharakter. Ein Werk als Gegenstand des Urheberschutzes könne nur sein das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffs, nicht eine vom Inhalt losgelöste Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger anderer Stoffe, auch wenn diese ein in ihrer Art besonderes Leistungsergebnis sei. Das Sendeformat von „L‘ecole des Fans“ enthalte aber nicht einmal etwas vom Kern, der nach seinen Anleitungen geschaffenen einzelnen Sendungen, sondern sei in seiner Gesamtheit nur ein vorgegebener Rahmen zur
Gestaltung gleichartiger Sendungen mit neuen Inhalten als Teil einer Sendereihe.

III. Praxishinweis

Nachdem das Format an sich nicht schutzfähig ist, ist es wichtig, möglichst viele
einzelne Elemente des Formats zu schützen. Denkbar ist eine Markenanmeldung für Titel und Logo des Formats. Sinnvoll erscheint auch eine Erkennungsmelodie, die als Musikwerk selbständig urheberrechtlich geschützt ist. In der Development-Phase ist zudem zwingend anzuraten, dass die Entwickler sich gegenüber allen Personen, denen sie die Grundidee des Formats nebst deren Einzelelemente offenbaren, vertraglich in Form von strengen Geheimhaltungverpflichtungen und Verwertungsverboten unter Einbeziehung einer Vertragsstrafenregelung absichern.




Quelle - siehe ab Seite 8

Das Dokument stammt jedoch aus 10/2003. In wiefern sich hier etwas geändert hat, musst du selbst recherchieren. Hier noch der Link zum UrhG.

Ich denke mal, das im Praxishinweis Beschriebene ist für einen Normalsterblichen ohne Rechtsunterstützung nicht durchführbar, zumal die dort aufgeführten Elemente wie beispielsweise Titel, Logo und Melodie nicht von dir, sondern eher vom Sender bzw. Produzenten festgelegt würden.
Du wirst das Risiko folglich einfach eingehen müssen. :)

Ich würde mich mit soetwas an einen Sender wenden. Und zwar definitiv nur an einen. An einen nächsten Sender darfst du erst herantreten, wenn der erste kein Interesse hat.
 
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