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Validität eines Kaufvertrags - gebrauchter Laptop

Monstermetzler

Guest
Hi,

ich habe einen Dell-Laptop gebraucht verkauft. Der Kaufvertrag sieht einen Verkauf "wie gesehen" vor, ausdrücklich auf Funktion und Äußeres bezogen. Die Käuferin konnte den Laptop vor Vertragsunterzeichnung einige Wochen testen. Von einer (zum damaligen Zeitpunkt bereits abgelaufenen) Garantie des Herstellers oder dem originalen Kaufbeleg stand nix im Vertrag, das hat sie auch nicht erhalten. Jetzt möchte sie mir ans Bein pinkeln, da

a) die "wie gesehen"-Klausel nichtig sei,
b) ich durch Nichtaushändigung von (vor Vertragsabschluss und im Vertrag selbst nie erwähntem) Garantie- und Kaufbeleg meinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei,
c) der Kaufvertrag nichtig sei, weil keine deutschsprachige Bedienungsanleitung dabei war,


und mir das Ding nach über nem Jahr wieder andrehen bzw den Vertrag anfechten, wenn ich nicht auf nen Großteil des originalen Kaufpreises, der in Raten zu zahlen war, verzichte. :irre:

Ist an irgendeinem dieser Punkte was dran? *consufed*

edit: Privatverkauf. Gewährleistung/Garantie explizit ausgeschlossen im Vertragstext.
 
Zuletzt bearbeitet:
moin, moin

nun bin ich zugegebenermaßen nicht der große rechtsexperte, aber ich kann dir zumindest sagen, daß es einen unterschied macht, ob der verkauf gewerblich war oder privat. im erstem fall könnte sie recht bekommen, im zweiten hat sie wohl keine chance und versucht lediglich soviel rauszuholen, wie irgend möglich; man kann's ja mal probieren...
 
Nichtig wäre der Vertrag, wenn der Laptop Mängel hat, du die kennst und sie ihr nicht sagst. Das muss sie dir dann aber auch erstmal nachweisen, dass du es gewußt hast. Nach einem Jahr dürfte ihr das sehr schwer fallen.
Ansonsten stimme ich meinem Vorredner zu.
 
Privatverkauf? Sag der Dame, sie soll sich einen anderen Dummen suchen. Die Punkte sind allesamt Quatsch und gelten wenn überhaupt nur für gewerbsmäßigen Verkauf. Und nach einem Jahr kommen und sagen, der Vertrag sei nichtig, ist sowieso albern.
 
Sie kann (bei Internetverkauf) die Sachen maximal n halbes Jahr lang zurückgehen lassen.
Gewährleistungsausschluss ist nichtig, aber Garantie war ja eh schon abgelaufen.
Dein Kaufbeleg und die Bedienungsanleitung haben sie gar nicht zu interessieren.

Hast also recht.
 
naja, so ist das auch net ganz korrekt^^

1. als privat käufer musst du keine gewährleistung geben, musst das aber auch net extra in den vertrag nehnem, privat leute sind generell nicht in der haftung wie gewrbliche, aber wenn den passus drin hast, gilt das zu 100%

2. der passus §gekauft wie gesehen" ist schon lange nicht mehr rechtsgültig, deswegen könnte sie dir ans bein pinkeln, hat ihn aber ja dumm wie die war, auch so unterschrieben...

E:/ quelle reiche ich später nach, die sachlage hatte ich dieses jahr auch schon und wäre beinahe fies auf die nase gefallen
 
Zuletzt bearbeitet:
Nichtig wäre der Vertrag, wenn der Laptop Mängel hat, du die kennst und sie ihr nicht sagst.

Das bezweifle ich. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, von sich aus auf jeden Mangel einer gebrauchten Sache hinzuweisen. Schon gar nicht, wenn er nicht Unternehmer ist und erst recht nicht, wenn der Kaufgegenstand vor Vertragsschluss mehrere Wochen zwecks Prüfung beim Käufer war.
Um genaueres zu erfahren, muss der Käufer schon selbst explizit nach Mängeln fragen, denn dann täuschen darf man als Verkäufer nicht, das wäre unter Umständen sogar ein Fall für den Staatsanwalt (Betrug). In so einem Fall würde auch eine "gekauft wie gesehen"-Klausel nicht schützen.
 

Das gilt nur bei KfZ.
Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluß jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen" nicht eingeschränkt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. April 1996

Bei anderen Gegenständen kann man das "gekauft, wie gesehen" anwenden, solange keine Mängel verschwiegen werden. Dann sollte das hier gelten:
§ 444
Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Devitt: Den Text habe ich auch gefunden, aber der besagt keineswegs, dass diese Klausel generell unwirksam ist. Hier muss man sehr vorsichtig sein mit Gerichtsurteilen und irgendwelchen Texten. Ich behaupte jetzt schlichtweg mal, dass es auch bei KfZ durchaus möglich ist, die Klausel anzuwenden.
 
Hört sich ja nach typischen Halbwissen beim Käufer an, ok ich hab da nicht mehr zu bieten aber wie dem auch sei:

Für Nichtigkeit muss ein Vertrag schonmal an schweren Rechtsmängeln leiden und die Klausel (1.) selbst wenn die nichtig wäre (was ich nciht glaube) wäre der Vertrag trotzdem wirksam. Nichtig ist ein Vertrag auch nicht vur weil ne Betriebsanleitung fehlt und die fehlt auch nur wenn überhaupt vereinbahrt war das die dabei ist. Das ist höchstens ein Mangel. Und ich glaube auch kaum das du einen Kaufbeleg aushändigen musst. Aber selbst wenn sie dadurch jetzt Gewährleistungsansprüche hätte wären die doch nach einem Jahr eh abgelaufen? (War doch ein jahr bei gebrauchten Sachen?)

Und selbst wenn der Vertrag angefochten wurde (mit welchem Grund bitte?) dann müsste sie dir die gezogenen Nutzungen, Wertverlust usw. erstatten. Ich glaube kaum das für sie da irgendeine Möglichkeit besteht aus dem Vertrag rauszukommen.

Leider bist du natürlich in der unglücklichen Situation das du Ratenzahlungen erhälst, aber im Zweifelsfall: Frist setzen und Mahnbescheid hinterher.

Gebe dafür natürlich keine Garantie, vorallem weil ich nicht weiß was im vertrag steht, aber der Käufer will wohl nur bissle was sparen.
 
Geht es hier um einen Sachmangel oder um Formalitäten bei der Vertragsabwicklung ?
 
Es geht drum, dass sie mir "Argumente" an den Kopf knallt, die mich verunsichern sollen. Theoretisch um beides, angeblich soll ich sie über vorliegende Mängel getäuscht haben (die einfach nur Alterserscheinungen sind, sie schleppt das Ding jetzt seit 13 Monaten mit sich rum und der Kaufvertrag ist n knappes Jahr alt, nachdem sie mit dem ursprünglich an sie verliehenen Laptop mal eben ohne Rückmeldung 600km weggezogen ist und ihn monatelang nicht zurückgebracht hat) und der Kaufvertrag soll besagte unwirksame Klauseln enthalten.
 
So, als erste und wichtigste Feststellung, die Frau hat nach dem hier beschriebenen Sachverhalt imho mächtig einen an der Klatsche ;)


Was ist denn das für ein Kaufvertrag? Hast du da wirklich was längeres, schriftliches aufgesetzt bzw. wo hast die Vorlage her? => kann man die sehen?

Hab mit der Juristerei nichts zu tun, deswegen nur meine Meinung dazu:
zu b) Originaler Kaufbeleg? Den hätte Sie vor dem Kauf wohl mal anfragen sollen, das hätte ihr dann die Sicherheit gegeben, dass du das Teil nicht geklaut hast, das dürfte dann aber auch alles gewesen sein...
zu c) Fehlende Bedienungsanleitung ist ja wenn dann maximal ein Mangel, den du beheben müsstest, wenn sie dir das auf richtigem Wege mitteilt und dabei ne Frist setzt ;) (daraus hätte sich evtl. die Möglichkeit ergeben vom Kaufvertrag zurückzutreten...)

Also bei DELL nach der PDF Datei fragen/ suchen und ihr zuschicken, wäre wohl die Lösung dafür gewesen ;)



Ansonsten gilt: Privatverkauf = 1 Jahr Gewährleistung, außer du schließt es explizit aus.
Wie beim Privatverkauf die Beweislast ist, weiß ich gerade nicht. Im schlechtesten Fall hättest du also in den ersten 6 Monaten Beweisen müssen, dass der Mangel beim Verkauf noch nicht vorlag bzw. nicht auf einen Fehler zurückzuführen ist, der dort schon existierte.
Danach muss sie beweisen, dass der Mangel bei Kauf schon vorhanden war.


So, was mich jetzt höchstens ins Grübeln bringen könnte, wäre der schriftliche Kaufvertrag.
Durch immer wieder den gleichen Text bei ebay in eigenen Auktionen "Ich verkaufe dieses gebrauchte Objekt privat und schließe die gesetzliche Gewährleistung (und jegliche Garantie) aus." kann das ganze sich wohl zu ner AGB wandeln => und damit gilt man als gewerblicher Verkäufter und nicht mehr als privater, wenn ich das so richtig im Kopf habe. Dann könnte man die Gewährleistung bei gebrauchten Dingen nicht ausschließen, sondern nur auf 1 Jahr reduzieren...

Wenn das jetzt aber wirklich schon ÜBER 1 Jahr her ist und nicht knapp drunter, wäre auch das alles egal. Wenn du da noch nichts auf rechtssicherem Wege zugestellt bekommen hast, kannst es natürlich versuchen hinaus zu zögern, um über diese knappe Grenze zu kommen ;)
 
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