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Ärger mit den Nachbarn

Spätestens nachdem du versucht hast in die erste Dose ein Loch zu machen wirst du merken, das war ne blöde Idee :D
Eigentlich sollten die diese Dinger unters Sprengstoffgesetz stellen, weil die gemein gefährlich sind.
Wir hatten vor Jahren ein paar Dosen davon auf ner Baustelle in ein neues Bad gestellt, was aber halt noch ohne Möbel, Wanne und Fliesen war. Halt nur der Rohbau.
Dann mit ner Druckluftpistole drauf geschossen und der Knall, nein, die Explosion war schon heftig.
Aber als dank uns der Trockenbauer nochmal anrücken durfte und zwei Wände neu stellen musste, nicht weil es gestunken hat, sondern weil da RIESEN Löcher drin waren, da wussten wir, das Zeuch ist böse! So richtig böse!!! :D

Wie geil ist das denn?
Sonstiges[Bearbeiten]

In Deutschland verspritzte zu Weihnachten 1981 eine Mieterin im Treppenhaus und im Garten Surströmmingbrühe. Ihr wurde fristlos gekündigt. Das Landgericht Köln bestätigte die Kündigung, nachdem in der mündlichen Verhandlung eine Dose Surströmming geöffnet wurde (LG Köln v. 12. Januar 1984 – 1 S 171/83, WuM 1984, Seite 55, auch [4]).
Der Transport der Surströmmingdosen ist wegen möglicher Explosionsgefahr auf Flügen von British Airways und Air France ausdrücklich verboten.[5][6]
 
Kurz Klugscheissen
Bin mir ziemlich sicher, dass bei mir im Mietvertrag steht, dass man...
Wenn dann steht das in der Hausordnung die aber per Mietvertrag bindend für den Mieter wird.

@Topic

Nach den Grundsätzen im Mietrecht dürfen durch die Nutzung des Balkon nicht die Belange anderer Mieter mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Unwesenliche Beeinträchtigungen müssen die Mieter gegenseitig akzeptieren. Ein gewisses Maß an Toleranz ist also immer erforderlich. Das Teppichklopfen, Ausschütteln von Decken, Blumengießen und alle Arten von Geräuschverursachung sind zu unterlassen, wenn hierdurch durch Rauch, Staub, Geruch oder Geräusche (Lärm) der Wohnbereich eines anderen Mieters nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Man bezeichnet dies als den privatrechtlichen Immissionsschutz ( § 906 BGB). Gegen den jeweiligen Verursacher stehen sowohl dem Eigentümer/Vermieter als auch dem Mieter Abwehransprüche gegen den Verursacher zu (§§ 862, 907, 1004 BGB). Es empfiehlt sich, sich in Fällen einer Beeinträchtigung bei dem Verursacher schriftlich zu beschweren, wobei er gleichzeitig zur Unterlassung aufgefordert werden sollte. Bringt dies keine Abhilfe empfiehlt es sich dem Vermieter durch eine ensprechende Beschwerde Mitteilung zu machen und Ihn aufzufordern, gegen den Verursacher vorzugehen, um so Abhilfe zu schaffen. Der Vermieter hat durch das Mietrecht weitergehende rechtliche Möglichkeiten, denn nur kann die Wohnung des Verursachers bei entsprechenden Beschwerden der Mitmieter kündigen.

Quelle

Gemäß § 906 BGB können Immissionen zum Beispiel Dämpfe, Ruß, Rauch, Strahlen, Licht, Erschütterungen, Geräusche oder ähnliche bzw. sonstige Einwirkungen wie zum Beispiel Staubbelästigung oder auch Bienenflug sein. In die Kategorie der Immissionen gehören ebenso elektrische und radioaktive Strahlungen.
Quelle
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich glaub sowas sollte ein Mietminderungsgrund sein (insbesondere das mit dem Müll, hab da irgendwann mal was von Zigarettenkippen gelesen...). Aber ich würd mich eher an den Vermieter wenden, das ist halt dein Ansprechpartern. Am beesten Zeiten notieren und Fotos machen. Minderung ankündigen, falls keine Abhilfe geschaffen wird ...
 
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