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nach deutschem Recht ist Kind, wer noch nicht 14, Jugendlicher, wer 14, aber noch
nicht 18 Jahre alt ist.
---> Siehe z.B. Jugendschutzgesetz § 2 Absatz 1, Strafgesetzbuch § 176 Absatz 1.
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 2) ist die Grenze jedoch erst bei 15 Jahren gezogen.
nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz im Sinne von § 7 SGB VIII (Art. 1 des KJHG) ist ebenfalls
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, allerdings gilt in bestimmten Zusammenhängen nach
SGB VIII als Kind auch, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
nach § 32 AufenthG gilt als minderjähriges Kind, wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Familiennachzug).
nach Definition der Kinderrechtskonvention der UNO ist Kind, wer das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.