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Eidestattliche Erklärung?

Deepac

Ist öfter hier
Registriert
8 Oktober 2001
Beiträge
628
Tag..

Aufgrund eines Rechtsstreits (in den ich nicht persönlich verwickelt bin) wurde ich gebeten eine Eidestattliche Erklärung zur Situation abzugeben (Österreich).
Bin ich verpflichtet sowas abzugeben, oder kann ich so etwas auch ablehnen, da ich kein Interesse habe in irgenein Gerichtsverfahren verwickelt zu werden.

Danke für die Infos..
 
Du sollst eine Eidesstattliche Erklärung über die Situation in Österreich abgeben?! Queue the burning gel-salamis.

Warum hast denn kein Interesse da Auszusagen?
 
ich glaube du verstehst meine Frage nicht.. ich soll keine Eidestattliche Erklärung zur Situation in Österreich abgeben, sondern ich will nur wissen ob man _grundsätzlich_ dazu verpflichtet ist eine Eidesstattliche Erklärung abzugeben. Österreich hatte ich nur dazugeschrieben weil die Rechtslage in Österreich anzuwenden ist :)
 
Er soll eine eidesstattliche Erklärung zu einem Sachverhalt abgeben, nicht zu Österreich. So verstehe ich das jedenfalls.

Am besten du fragst da einen Rechtsanwalt deines Vertrauens, der wird dir wohl mehr sagen können als irgendwelche Forentrolle.

€: Aber wenn du vorgeladen werden solltest musst du ja sowieso aussagen, sofern du nicht mit jemandem dort verwandt bist. (Achtung getrolle)
 
Ja, eine Eidesstattliche Erklärung zu einem Sachverhalt, nicht zu Österreich.

Also ist das verpflichtend oder nich? Hier sind doch sicher rechts-kundge Forenuser dabei? :)
 
Wieso stellt ihr solche Fragen ausgerechnet in einem Spiele-Forum? :wand:

- Google
- das nächste Amtsgericht
- irgendein Anwalt
...

alles deutlich bessere Adressen als hier. Zur Not würde ich es noch beim österreichischen Wikipedia eingeben, falls es sowas gibt.
 
Soweit ich weiß musst du nicht hingehen, solange du nicht schriftlich geladen wirst (das steht dann eh drauf, was andernfalls passiert) und Aussagen musst du garnichts, solange du nicht von der Staatsanwaltschaft dazu geladen wirst, afaik.

Hatte schon ein paar Mal mit solchen Dingen zu tun, aber wenn du 100 % sicherheit haben willst:

http://bmj.gv.at/

versuchs hier, is die Seite vom Justizministerium...
 
ist überhaupt nix verpflichtend...
darfst halt net lügen... aber kannst immer sagen: "kein kommentar" und keiner kann dich dafür verhaften ;)
und kann mich den vorpostern nur anschliessen... warum stellst du so ne frage in nem d2 forum und net deinem anwalt? ^^
 
ist überhaupt nix verpflichtend...
darfst halt net lügen... aber kannst immer sagen: "kein kommentar" und keiner kann dich dafür verhaften ;)

Das ist weder in D noch in AT so.
Bei Strafsachen kann in D und AT nur jemand der
sich mit der Aussage selbst oder einen Angehörigen
belastet die Aussage verweigern.

In AT im Zivilprozess:
§ 321. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten
oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der
Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder
mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen
Pflegeeltern und Pflegekindern, sowie der mit der Obsorge für ihn
betrauten Person, seinem Sachwalter oder seinem Pflegebefohlenen zur
Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
zuziehen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in
Z. 1 bezeichneten Personen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen
Nachteil zuziehen würde;
3. in Bezug auf Tatsachen, über welche der Zeuge nicht würde
aussagen können, ohne eine ihm obliegende staatlich anerkannte
Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, insoferne er hievon nicht
giltig entbunden wurde;
4. in Ansehung desjenigen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als
Rechtsanwalt von seiner Partei anvertraut wurde;
4a. in Ansehung dessen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als
Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung
oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung von
seiner Partei in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache anvertraut
wurde;
5. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können,
ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
6. über die Frage, wie der Zeuge sein Wahlrecht oder Stimmrecht
ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt
ist.
(2) Die Aussage kann in den unter Z. 1 und 2 angegebenen Fällen mit
Rücksicht auf die daselbst bezeichneten Angehörigen auch dann
verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, welches die
Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

Ob du ein Interesse daran hast als Zeuge aufzutreten
wird die meisten Gerichte wohl kaum interessieren.
 
Schöne theoretische Zusammenfassung, Chefkoch. :D
In der Praxis kannst du dich eigentlich immer auf dein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, die können dich schließlich kaum fragen, warum du nicht aussagen willst (käme ja aufs selbe raus). Je nach Sachlage kannst du dich allerdings damit auch zum Volldeppen machen.
 
Ehe hier noch mehr Laien irgendwelche Paragraphen zitieren die alleine sowieso keinerlei Relevanz haben...

Frag verdammt nochmal nen Anwalt :lol:
 
Ich habe nicht gesagt, dass du es auch darfst, aber können tust dus. Die müssen dir umgekehrt erstmal nachweisen, dass du das nicht kannst… Könnte im Einzelfall schwierig werden :D
 
und im notfall hat man halt einfach alles vergessen oder kann sich nimma so genau dran erinnern ;)
kann mich aber blutkehle nur anschliessen egtl ^^
 
also einige sollten sich mal überlegen watt die hier sagen, echt oO

prinzipiell würde ich das doppelt unterstreichen, was horst da verlinkt hat...


Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert,
so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt.
Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.


auch was TheCrew sagt, stimmt schon!


da du ja mom. nich sagen willst, worum es geht (musst du ja nicht), ist das von fall zu fall
natürlich schon unterschiedlich... (härtegrad)

aber in jedem fall ist eins schon klar... wer die aussage grundsätzlich vorsätzlich verweigert,
kann u.U. strafrechtlich verfolgt werden... siehe qoute, bzw. Horst sein Link...


im anderen fall weiß ich es grad nicht... also wenn man erst die aussage vorsätzlich verweigert,
gemäß, nöö, kein bock dazu, dann per gerichtsbeschluß dazu gezwungen wird und dann
sich plötzlich an nix mehr erinnern kann und somit vor gericht keine vernünftige aussage
macht...

klar, wenn man sich nicht erinnern kann, pech gehabt... bei abnormem auftreten würde ich
trotzdem mal sagen, dass ein falschverhalten nicht ohne folgen bleiben wird... :read:

beispiel verkehrsunfall... ist man unfallzeuge, man sagt da nich aus, ist es sicherlich
glaubwürdig also in gewissem sinne wenn man den unfallhergang nicht richtig mit
bekommen hat oder sich nicht mehr erinnern kann... k

dann ist das schlecht fürs verfahren, da u.U. der unfallverursacher viell. im
fall der fälle sogar frei kommt...


im anderen fall (nehmen wir mal das schlimmste beispiel): ist man zeuge eines mordfalls und
verweigert dann die aussage oder sagt man falsch, unzureichend, etc. aus... wird das
sicherlich konsequenzen haben... :read:

bei erinnerungsverlust?????? ich wäre da ma sehr vorsichtig... schnell gerät man da
in einen strudel, in dem man nicht rein wollte...

das gilt auch für aussagen, die man macht und sich später widerspricht...!! das kann ganz
übel ausgehen!!



also je nachdem, worum es bei deinem fall geht, Deepac, solltest du dir überlegen, wie der
fall zu bewerten ist...


und:

ob du dir es erlauben kannst in irgendeiner form die aussage zu verweigern,
bzw. nicht kund zu tun...


eine rechtsberatung ist in diesem fall auf alle fälle ratsam... !



des weiteren wäre eine rechstberatung in jedem fall ratsam, wenn man z.b. angst hat eine
aussage zu machen und dann von dem jenigen, gegen den man aussagt privat verfolgt
wird... der jenige einem prügel oder sowas androht (hats ja schon öfters gegeben)

als zeuge muss man nicht zwangsläufig vor gericht aussagen, es reicht u.u. auch
eine aussage in schriftl. form...



schöne grüße
orth.
 
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