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Wann muss ich den Abschleppdienst bezahlen?

Fracuz

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17 Februar 2008
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Frohes Neues alle miteinander :hy:

Nun muss ich mich auch mal an die PlanetDiablo Rechtabteilung wenden.

Hab gestern in Erfurt bei 'nem Kumpel Silvester gefeiert, als ich dann heut morgen gegen 10 Uhr zu meinem Auto lief hat da schon jemand davor geparkt und meinte, dass sei sein Parkplatz. Da war zwar so'n Metallpfeiler, den man hochklappen kann, dieser war allerdings unten, und auch sonst keine Markierung mit "Privat" o.ä. Allerdings 50 Meter weiter ein Schild mit "nur mir Parkausweis" (oder sowas in der Art). :autsch:
Hab dann mit ihm geredet, er meinte er habe vor 15 Minuten den Abschleppdienst gerufen, weil er von der Nachtschicht kam und nicht parken konnte. Da war noch ich noch ganz einsichtig und habe gefragt ob er nicht nochmal anrufen kann, dass sie den Einsatz zurückrufen. Hat er getan, war aber nicht möglich, ich soll die Anfahrtskosten begleichen sagten sie zu dem Mann am Telefon. Die Person sagte, dass die in etwa 2-3 Minuten da sind. Nach weiteren 20 Minuten kamen sie dann und meinten toternst, dass ich 95€ Anfahrtkoste + 60€ Feiertagszuschlag zu leisten habe. Mit Mehrwertsteuer die noch dazu kommt bin ich bei etwa 185€. Nur dafür, dass die gekommen sind um dann wieder wegzufahren.

Ist das denn rechtens?
 
ist irgendwo schriftlich die ankunftszeit des abschleppwagens festgehalten?

wäre ich in deiner situation, würde ich so oder so erstmal nicht zahlen, und darauf verweisen das der anrufende die kosten tragen soll! er hat den abschlepper gerufen und muss dafür zuallererst gerade stehen! desweiteren würde ich mir überlegen, den typ anzuzeigen wegen nötigung. (wenn er vor meinem auto geparkt hätte und mich nicht hat ausparken lassen).

das beste ist mMn, du rufst bei der polizei an und fragst da mal nach. sag ihnen du hättest einen als privat markierten parkplatz mit hinweis auf abschleppen wenn jemand unberechtfertig dort parkt. sag das immer mal jemand deinen parkplatz blockiert, und du gerne wissen möchtest was du, wenn es wieder vorkommt, tun kannst/sollst. frag die situation ab, ob du "einfach" direkt den abschleppwagen anrufen kannst, und der falschparker dafür aufkommen muss.

nach dem gespräch wirst du bestimmt wissen ob du zu einem teil oder vllt sogar komplett um das bezahlen herumkommst. :)


edit:
- mögliche nötigung? - check!
- auto wurde nicht abgeschleppt! wenn situation nicht eindeutig, erstmal draufankommen lassen. soll der, der den abschlepper gerufen hat erstmal nen anwalt einschalten und das einfordern. bis dahin hast du erstmal null kosten. dann kannst du dir immernoch überlegen zu zahlen oder nicht. wenn aber sein anwalt schlechte chancen sieht, kommt erst kein anwaltsbrief....

(höhere kosten für dich kommen nicht sofort. die erste(n?) mahnung(en) dürfen meines wissens nicht schon das bußgeld erhöhen, bzw zusätzliche kosten bewirken)
 
Zuletzt bearbeitet:
Er stand zwar vor meinem Auto, aber er war ja auch noch da. Ich habe ihn auch nicht darum gebeten, dass er sein Auto wegrücken soll. Meint ihr das fällt dann trotzdem in den Bereich Nötigung?

Und normalerweise würde doch dann die Abschleppfirma einen Anwalt schalten um gegen mich vorzugehen und nicht der Geschädigte PKW-Halter? Haben die dann nicht auch das Recht, im Falle, dass ich verliere die Anwaltskosten von mir zu verlangen?
 
Wer bestellt, bezahlt erst mal. Er könnte dann die Kosten bei dir einklagen. Hast du denn schon bezahlt?
 
In meiner Eile hab ich erstmal 50€ angezahlt. Den Rest wollt ich per Rechnung begleichen, die demnächst kommen wird, falls überhaupt.

Btw. seit wann zählt der Counter im Offtopic?
 
Ich bin zwar schon was raus aus dem Geschäft, aber wenn jemand deine Garage zuparkt und du willst da reinfahren, kannst du zwar das Ordnungsamt oder die Polizei rufen, die werden aber den falsch parkenden PKW nicht abschleppen, höchstens ein Knöllchen ausschreiben, es sei denn du hast hochexplosive Mittel in deinem Auto und musst diese durch deine Garage in dein Haus tragen. Also hier, wie fast überall gilt: Verhältnismäßigkeit beachten.
Die Frage wäre also: ist es verhältnismäßig dir 150€ an Kosten zuzumuten, wenn der Typ seinen PKW auch hätte woanders parken können?
Ich würde den Rest der Rechnung nicht bezahlen, mit einem Schreiben an die Firma, dass sie sich an den jenigen wenden sollen, der bestellt hat. Die Firma kann den Rest nicht bei dir einklagen, weil du sie nicht bestellt hast. Der Parkplatzinhaber könnte das allerdings.
In so einem Fall würde ich es darauf ankommen lassen, ob der Typ den Rest der Rechnung überhaupt bei dir einklagt. Wenn er denn einen Titel bekommen sollte, kannst du immer noch bezahlen und dir die Zeit und Mühe bei Gericht etc. sparen.
 
Da war zwar so'n Metallpfeiler, den man hochklappen kann
Da es solche Metallpfeiler auf öffentlichen Parkplätzen in aller Regel nicht gibt, gehe ich davon aus, daß es sich um den Privatparkplatz desjenigen handelt, der den Abschleppdienst gerufen hat.
Dadurch, daß du dort geparkt hast, hast du eine Besitzstörung i.S.v. § 858 BGB begangen, gegen welche er im Wege der Selbsthilfe gem. § 859 Abs. 3 BGB vorgehen durfte. Daher besteht ein Anspruch desjenigen, der den Abschleppdienst gerufen hat, gegen dich auf Ersatz der Kosten.

Andererseits hat er eine sogenannte "Schadensminderungspflicht", muss also einen möglichst günstigen Abschleppdienst aus dem Ort zu beauftragen. Wenn du also darlegen könntest, daß ein anderer Abschleppdienst aus Erfurt genau so schnell angefahren wäre und viel geringere Kosten berechnet hätte, musst du nur entsprechend weniger begleichen.


Ich bin zwar schon was raus aus dem Geschäft, aber wenn jemand deine Garage zuparkt und du willst da reinfahren, kannst du zwar das Ordnungsamt oder die Polizei rufen, die werden aber den falsch parkenden PKW nicht abschleppen, höchstens ein Knöllchen ausschreiben, es sei denn du hast hochexplosive Mittel in deinem Auto und musst diese durch deine Garage in dein Haus tragen. Also hier, wie fast überall gilt: Verhältnismäßigkeit beachten.
Die Frage wäre also: ist es verhältnismäßig dir 150€ an Kosten zuzumuten, wenn der Typ seinen PKW auch hätte woanders parken können?
Ich würde den Rest der Rechnung nicht bezahlen, mit einem Schreiben an die Firma, dass sie sich an den jenigen wenden sollen, der bestellt hat. Die Firma kann den Rest nicht bei dir einklagen, weil du sie nicht bestellt hast. Der Parkplatzinhaber könnte das allerdings.
In so einem Fall würde ich es darauf ankommen lassen, ob der Typ den Rest der Rechnung überhaupt bei dir einklagt. Wenn er denn einen Titel bekommen sollte, kannst du immer noch bezahlen und dir die Zeit und Mühe bei Gericht etc. sparen.

Diesem Beitrag muss ich widersprechen.
Zunächst einmal gibt es hier keine Verhältnismäßigkeitsprüfung, denn es wurde nicht die Garageneinfahrt zugeparkt (wer das macht, steht man nur vor dem fremden Grundstück, aber noch auf der öffentlichen Straße), sondern der fremde Privatparkplatz selbst wurde benutzt. Der Threadstarter stand also auf dem fremden Grundstück. Das ist verbotene Eigenmacht durch den Threadersteller, welcher sich der Geschädigte Besitzer durch Entsetzung des Eigenmächtigen erwehren durfte.
Und daher ist auch die Schlußfolgerung, nicht zu zahlen, falsch. Schließlich könnte der Geschädigte zum Beitreiben seiner Forderung einen Anwalt einschalten, wobei die dann anfallenden Kosten auch noch vom Threadstarter zu tragen wären.

Möglich ist, daß der andere Autofahrer durch das Zuparken eine Nötigung begangen hat, aber sicher ist das hier keineswegs. Schließlich ist es so, daß der Threadstarter doch weggekommen ist, ohne abgeschleppt worden zu sein. Die Blockade wurde also aufgehoben. Wenn der andere nicht gerade gesagt hat: "ich fahre nur weg, wenn du die Rechnung begleichst," (oder ähnliches), sondern freiwillig wieder weggefahren ist, dürfte im Ergebnis keine Nötigung vorliegen. Um das zu beurteilen, fehlen noch Informationen.
 
Sehe ich nicht so. Ich gehe davon aus, dass der TE öffentlichen Verkehrsraum benutzte um zu dem Parkplatz zu gelangen. Dass der Parkplatzbesitzer seinen Stellplatz mit Schildern und einem Matallpfeiler gekennzeichnet hat, zeigt zwar dass es sich um eine privat genutzte Fläche handelt, da der Besitzer seinen Metallpfeiler jedoch nicht aufgestellt hatte, konnte der TE diese Fläche vom öffentlichen Verkehrsraum aus, anfahren.
Das ist nichts anderes, als wenn ich vor dem Haus 3 Stellplätze mit aufgemalten Kennzeichen für die Hausbewohner habe und die jetzt durch Kunden vom gegenüberliegenden Supermarkt benutzt werden. Sicher kann man die jetzt als private Person abschleppen bzw. umsetzen lassen, aber ich würde darauf wetten, dass man auf den Kosten sitzen bleibt und zusätzlich noch die Taxi Fahrten zum Abschleppunternehmen bezahlen muss.
Woher will der TE überhaupt wissen, dass es sich bei dem Besteller des Abschleppunternehmens auch tatsächlich um den Besitzer des Parkplatzes handelt?
Vielleicht war das ja ein Mitarbeiter des Abschleppunternehmens:D

Und eine Nötigung oder Behinderung für den TE kann es nicht gewesen sein, denn offensichtlch hat man noch ein längeres Gespräch geführt, ohne dass der TE wegfahren wollte.
 
Woher will der TE überhaupt wissen, dass es sich bei dem Besteller des Abschleppunternehmens auch tatsächlich um den Besitzer des Parkplatzes handelt?
An der Uni würden sie sagen: lebensnahe Auslegung des mitgeteilten Sachverhalts.
Wissen kann er es vielleicht nicht. Aber ist die Wahrscheinlichkeit dafür, daß es ein anderer als der Parkplatzbesitzer ist, so groß, daß man deshalb das Kostenrisiko eingehen will, einen Brief von einem Anwalt zu erhalten? Die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die dann zusätzlich als Schadensersatz zu zahlen wären, betragen 83,54 €.*



* 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG: 58,50 €
Auslagen Nr. 7002 VV RVG: 11,70 €
MwSt: 13,34 €




Dass der Parkplatzbesitzer seinen Stellplatz mit Schildern und einem Matallpfeiler gekennzeichnet hat, zeigt zwar dass es sich um eine privat genutzte Fläche handelt, da der Besitzer seinen Metallpfeiler jedoch nicht aufgestellt hatte, konnte der TE diese Fläche vom öffentlichen Verkehrsraum aus, anfahren.
Wenn man nicht gerade an einem Ort wohnt, der nur über Privatstraßen zu erreichen ist, kann man jede Parkfläche vom öffentlichen Raum aus anfahren. Ich sehe nicht, daß dies im Rahmen des Besitzschutzes gegen verbotene Eigenmacht von Bedeutung ist.
Zur Frage, ob von Privatparkplätzen aus abgescheleppt werden darf und ob der Abschleppende dann einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Falschparker hat, hat der BGH sich unzweideutig geäußert. Die Kosten sind zu ersetzen.



/edit:
Um nochmal auf die Höhe der Kosten zu sprechen zu kommen, denn allein die sind in dem vorliegenden Fall interessant. Daß grundsätzlich ein Anspruch besteht, ist eindeutig. Die Kosten sind aber, wie in meinem vorigen Post schon gesagt, nur in angemessener Höhe zu ersetzen. Ob man wirklich allein für die Anfahrt schon 95,00 € bezahlen muss, ist fraglich. Zu ersetzen sind nur die ortsüblichen Abschleppkosten, regionale Unterschiede sind ausdrücklich zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 04.07.2014, Az. V ZR 229/13).
Selbst in Hamburg (und ich unterstelle, daß der ortsübliche Preis dort höher liegt als in Erfurt) kommen nicht solche Unsummen zustande. In einem Verfahren vor dem AG Hamburg Altona (Az. 318c c 22/07) klagte der Abgschleppte, der sein Auto beim Abschleppunternehmer auslösen musste, auf Rückzahlung in Höhe von 246,00 € und bekam davon 110,00 € zugesprochen. Das Gericht sah folglich nur 136,00 € als angemessene Abschleppkosten an. Aber da wurde auch tatsächlich abgeschleppt und der Abschleppunternehmer ist nicht nur angefahren.

Im Ergebnis kann man dem TE nur raten, sich kundig zu machen, wie teuer das Abschleppen eines Autos (und vor allem die bloßen Anfahrtskosten) in Erfurt üblicherweise ist und diesen Betrag zu zahlen. Nicht mehr (das wäre rausgeworfenes Geld), aber auch nicht weniger (das führt nur zu einem Prozess, den man kostenpflichtig verliert).
 
Wahnsinn. Deswegen ist PlanetDiablo seit jeher mein Lieblingsforum, so eine Hilfsbereitschaft ist selten.

Ich werd mich erstmal an Labarnas Rat halten und mich kundig machen, ob die Kosten wirklich so immens sind. Laut dem Typen, dessen Parkplatz ich eingenommen habe, war die Abschleppfirma gerade einmal zwei, drei Ecken entfernt.

Danke schonmal, ich lass euch wissen, wie's weiter geht.
 
Laut dem Typen, dessen Parkplatz ich eingenommen habe, war die Abschleppfirma gerade einmal zwei, drei Ecken entfernt.

wie ich schonmal fragte:
ist irgendwo schriftlich die ankunftszeit des abschleppwagens festgehalten?

falls dies der fall ist solltest du locker rauskommen aus der sache. dadurch das es noch 20 minuten gedauert hat bis der abschlepper da war, ist belegt, das er zum zeitpunkt des zweiten telefonats noch nicht losgefahren sein konnte, also gibts auch keine anfahrtspauschale!

im übrigen ist es pech, und auch das risiko von privatpersonen wenn sie den abschlepper rufen, das in der zwischenzeit der besitzer auftaucht und wegfährt. ich würde nullkomma garnix zahlen! (ich würde mich aber auch nicht auf offensichtlich private parkplätze stellen ;))
 
im übrigen ist es pech, und auch das risiko von privatpersonen wenn sie den abschlepper rufen, das in der zwischenzeit der besitzer auftaucht und wegfährt.
Erstaunlicher Weise findet man zu den sogenannten "Leerfahrten" von Abschleppunternehmern nur verwaltungsrechtliche Urteile und keine zivilrechtlichen; aber die erlegen dem Falschparker die Kosten einer Leerfahrt auf, z.B. VGH Baden-Württemberg, Az.: 1 S 1531/01.
Es spricht absolut gar nichts dafür, daß es im Zivilrecht anders sein sollte. Kosten in angemessener Höhe sind zu ersetzen. Der geschädigte Parkplatzbesitzer darf sich ja gerade nach 859 Abs. 3 BGB gegen den Falschparker wehren, dies ist der Grundsatz. Warum also sollte er auf den Kosten sitzen bleiben? Ob der Falschparker vor Ankunft des Abschleppunternehmers wiederkommt oder nicht, liegt allein in dessen Sphäre.


ist irgendwo schriftlich die ankunftszeit des abschleppwagens festgehalten?
(...)
dadurch das es noch 20 minuten gedauert hat bis der abschlepper da war, ist belegt, das er zum zeitpunkt des zweiten telefonats noch nicht losgefahren sein konnte,
Warum sollte die Ankunftszeit schriftlich festgehalten sein? Und wieso sollte die selbst nicht beweisbare Fahrtdauer angeblich 20 Minuten belegen, daß er noch nicht losgefahren sein konnte?

Der Anrufer kann mittels Einzelverbindungsnachweis den Zeitunterschied zwischen Beauftragung und erfolglosem Stornierungsversuch nachweisen. Die Telefonistin des Abschleppunternehmers wird (aller Voraussicht nach) aussagen, unverzüglich, nachdem der Anruf reinkam, den Fahrer beauftragt zu haben. Der Fahrer wird (aller Voraussicht nach) aussagen, unverzüglich losgefahren zu sein.
 
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