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Weiterverkauf von Diablo 3

Das ist schlicht falsch. Das Spiel an sich durfte man auch bisher verkaufen, sofern es sich nicht um einen digitalen Download handelt, sondern um eine im Laden verkaufte Version, hat Blizzard auch keine Möglichkeiten das per AGB zu untersagen, da solche Klauseln unwirksam sind.
Das Übertragungsverbot beschränkte sich schon immer auf den Account und damit verbundenen Lizenzschlüssel.

Und wie kommst du darauf? In der Eula steht momentan eindeutig drin, dass das Spiel sowie die Lizenz nicht weiterverkauft werden darf (Paragraph 2I und 6). Oder meinst du einfach, man darf es eh, und Blizzard hatte kein Recht das zu unterbieten?
 
Wenn es nur um die Veräußerung der gebrauchten Lizenz geht (also X% von ~60 Euro?) und dann einfach mal schaut, wieviele Stunden man gespielt hat (und das werden einige sein, so es nicht ein völliger Fehlkauf war) und was beispielsweise ein Kinobesuch kostet... man kann es mit der Prinzipienreiterei auch übertreiben.

Ein Videospiel ist aber in diesem Fall nicht mit einem Kinobesuch (einer Dienstleistung) vergleichbar, sondern eher mit einem Film den du auf DVD kaufst - Oder einer MusikCD.

Sicherlich wirst du die Musik und den Film schon gesehen haben und damit Spass gehabt haben, aber wer sagt denn, dass die Software "verbrauchbar" ist?

Mein IPhone begleitet mich auch seit 2 Jahren und wenn ich die 900 Euro Anschaffungskosten runterrechne, habe ich vom IPhone auch mehr gehabt als von jedem Kinobesuch. Trotzdem nimmt mir das nicht das Recht, mein IPhone zu veräussern. (Mit entsprechendem Wertverlust).

@satyrrules: EULAs und AGBs entsprechen nicht europäischem Recht und sind somit vor Gericht nicht haltbar. Du kannst diese mehr als "Hausregeln" betrachten, die aber von jedem Jurastudenten ausgehebelt werden können.
 
@BatLB

Ja klar, jeder Jurastudent konnt es aushebeln, deshalb gibt es auch ja erst jetzt eine Entscheidung vom EUGH. Zeig mir eine Gerichtsentscheidung (vor dem EUGH Urteil) , die deine Aussage befürwortet.
 
Wer bitte kauft ein gebrauchtes D3 mit dem Risiko, dass er den Key nicht erneut eingeben kann? Und was passiert, wenn der Verkäufer den Käufer nicht darauf hinweist dass der K den Key unter Umständen gar nicht nutzen kann? Und ich weiß ja nicht um welche Summen es bei den Oracle-Lizenzen im Urteil ging, aber wegen 20 € Ersparnis mit dem Risiko kaufen zu müssen dass der Key ungültig ist/ gesperrt wird o. ä. das wäre es mir nicht wert.
 
Und wie kommst du darauf? In der Eula steht momentan eindeutig drin, dass das Spiel sowie die Lizenz nicht weiterverkauft werden darf (Paragraph 2I und 6). Oder meinst du einfach, man darf es eh, und Blizzard hatte kein Recht das zu unterbieten?

Punkt 2.1 der Bnet-AGB sagen nichts über den Weiterverkauf aus und Punkt 6 bezieht sich auf Bnet-Guthaben.

Darüber hinaus kann Blizzard in die AGB vieles reinschreiben, sofern sie den Weiterverkauf des Programms auf einem physischen Datenträger dadurch einschränken oder ganz untersagen wollen, ist diese Klausel unwirksam.
Was der EuGH gemacht hat ist, eine Digitalversion dem gleichzusetzen. Das war soweit auch zu erwarten.

Was Du also als Kunde für eine Möglichkeit hast: Das Spiel kaufen (nunmehr egal ob auf einem physischen Datenträger oder als Download) und es installieren. Die Installation fällt bereits unter "Nutzung" der Software. Die Accountbindung steht lediglich der eigentlichen Programmanwendung nach dem Installationsprozess entgegen.
Über diese Unterscheidung hat der BGH seiner Zeit auch gegen den Verbraucherschutz im Steamfall geurteilt.

Es bleibt also erstmal abzuwarten, ob das Urteil dazu geeignet ist, das System der Accountbindung zu kippen.
 
Punkt 2.1 der Bnet-AGB sagen nichts über den Weiterverkauf aus und Punkt 6 bezieht sich auf Bnet-Guthaben.

Darüber hinaus kann Blizzard in die AGB vieles reinschreiben, sofern sie den Weiterverkauf des Programms auf einem physischen Datenträger dadurch einschränken oder ganz untersagen wollen, ist diese Klausel unwirksam.
Was der EuGH gemacht hat ist, eine Digitalversion dem gleichzusetzen. Das war soweit auch zu erwarten.

Was Du also als Kunde für eine Möglichkeit hast: Das Spiel kaufen (nunmehr egal ob auf einem physischen Datenträger oder als Download) und es installieren. Die Installation fällt bereits unter "Nutzung" der Software. Die Accountbindung steht lediglich der eigentlichen Programmanwendung nach dem Installationsprozess entgegen.
Über diese Unterscheidung hat der BGH seiner Zeit auch gegen den Verbraucherschutz im Steamfall geurteilt.

Es bleibt also erstmal abzuwarten, ob das Urteil dazu geeignet ist, das System der Accountbindung zu kippen.

1. Ich meine natürlich nicht die Battle.net AGB sondern die Diablo 3 AGB (Blizzard Entertainment:Diablo III: Endbenutzervereinbarung)

Du magst schon recht haben, dass man das Recht hat den physischen Datenträger zu verkaufen. Die Frage ist doch aber, ob man auch den Lizenzschlüssel verkaufen kann, den man ja wohl im moment nicht verkaufen kann, da er bereits verbunden mit dem Account ist. Und mit dem Urteil sollte doch auch ein Lizenzschlüssel zu verkaufen sein, also Blizzard müsste ihn auf Wunsch freischalten (Trennung vom Account).
Natürlich könnte Blizzard auch das gar nix erstmal machen und weitere Klagen abwarten.

Edit: Ok, hab mich vorher nicht so damit beschäftigt, aber du hast recht, das Urteil hat wenig mit Blizz zu tun, da es ja nur um Downloadsoftware geht, und nicht um die Kopplung zwischen Account und Lizenzkey, was Blizzard ja macht um die Gesetze auszutricksen.
 
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Ah, ich sehs. Jo, 2I ist schlicht unwirksam.

Bei dem Lizenzschlüssel wirds haarig. Verkaufen kannst Du ihn schon, nur kann der Zweiterwerber damit nichts mehr anfangen aufgrund der Accountbindung. Der zu diskutierende Punkt wird letztlich sein, ob sich die "Nutzung" der Software beim Zweiterwerber auf eine Nutzung durch Installation beschränken lässt, so wie es der BGH geurteilt hat. Würde man die Position des BGH aufrecht erhalten, wäre das Urteil des EuGH de facto wertlos für Programme mit Accountbindung und man muss kein Einstein sein um zu erahnen, in welche Richtung dann alle Anbieter gehen würden in den nächsten Jahren.
Wenn nicht, wäre darüber der Betreiber, hier also Blizzard, zu verpflichten den Lizenzschlüssel von dem Account lösbar zu gestalten. Dass der Account selbst nicht übertragen werden kann, wäre dann nicht mehr von Belang.

€: In dieser Richtung auch heise.de: "Vielmehr bildeten die Software und der Lizenzvertrag zur zeitlich unbegrenzten Nutzung, ein "unteilbares Ganzes": "Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte," heißt es im Urteil."

€2: Die ersten Blogs ordnen das Urteil in etwas größerem Umfang ein: http://www.ferner-alsdorf.de/2012/0...ndel-mit-gebrauchter-online-software-moglich/

€3: Die Bestätigung dessen, was wir auch schon sagten, nun auch von Hr. RA Gäfgen: http://www.pcgameshardware.de/aid,9...are-darf-weiterverkauft-werden/Internet/News/ - in Bezug auf Steam, Bnet und Co. hat das (leider) kaum Auswirkungen, da die Accountbindung nicht in dieses Problem hineinspielt.
 
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