Ah, ich sehs. Jo, 2I ist schlicht unwirksam.
Bei dem Lizenzschlüssel wirds haarig. Verkaufen kannst Du ihn schon, nur kann der Zweiterwerber damit nichts mehr anfangen aufgrund der Accountbindung. Der zu diskutierende Punkt wird letztlich sein, ob sich die "Nutzung" der Software beim Zweiterwerber auf eine Nutzung durch Installation beschränken lässt, so wie es der BGH geurteilt hat. Würde man die Position des BGH aufrecht erhalten, wäre das Urteil des EuGH de facto wertlos für Programme mit Accountbindung und man muss kein Einstein sein um zu erahnen, in welche Richtung dann alle Anbieter gehen würden in den nächsten Jahren.
Wenn nicht, wäre darüber der Betreiber, hier also Blizzard, zu verpflichten den Lizenzschlüssel von dem Account lösbar zu gestalten. Dass der Account selbst nicht übertragen werden kann, wäre dann nicht mehr von Belang.
€: In dieser Richtung auch
heise.de: "Vielmehr bildeten die Software und der Lizenzvertrag zur zeitlich unbegrenzten Nutzung, ein "unteilbares Ganzes": "Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte," heißt es im Urteil."
€2: Die ersten Blogs ordnen das Urteil in etwas größerem Umfang ein:
http://www.ferner-alsdorf.de/2012/0...ndel-mit-gebrauchter-online-software-moglich/
€3: Die Bestätigung dessen, was wir auch schon sagten, nun auch von Hr. RA Gäfgen:
http://www.pcgameshardware.de/aid,9...are-darf-weiterverkauft-werden/Internet/News/ - in Bezug auf Steam, Bnet und Co. hat das (leider) kaum Auswirkungen, da die Accountbindung nicht in dieses Problem hineinspielt.