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Youtube und das Urheberrecht

Blanchefleur

Diablo-Veteran
Ex-Staffmember
Registriert
2 November 2004
Beiträge
3.910
Servus,

vorab: mir ist bewusst, dass das hier keine Anwaltskanzlei ist, sondern das OT-Forum einer Spieleseite, aber vielleicht wissen ja trotzdem ein paar Leute bescheid, sprich sie haben was drüber gelesen oder sind selbst fachkundig.

Ich sehe zur Zeit, dass auf Youtube viele Inhalte gelöscht oder die Audiokomponente bei Videos entfernt werden - immer mit dem Hinweis auf Verletzung des Urheberrechts. Ich hab mir mal die Informationen dazu durchgelesen, aber meine Thematik wurde dort nicht wirklich angesprochen.

Worum es mir geht: Lade ich z.b. ein D2-Video hoch, verstoße ich gegen das Urheberrecht?

Noch wichtiger und interessanter: Spiele ich auf dem Klavier ein konkretes Musikstück nach, natürlich mit der Absicht so nah wie möglich an das Original heranzukommen, verstoße ich dann gegen das Urheberrecht?

Spam kann man sich getrost sparen.
Danke.

Blanchefleur
 
Denke mal das Nachspielen auf einem Klavier stellt kein Problem dar,
außer der Künstler spielt ebenfalls nur Klavier.
Aber irgendwelche Popsongs etc. da wird deine Interpretation wohl unter künstlerische Freiheit fallen.

Das Abbilden von Spieleinhalten ist auch nicht strafbar.
Einzige Ausnahme die ich mir vorstellen könnte:
Es wird etwas gezeigt, das dem Spiel schadet (Hack etc.)

Die Fälle die du erwähnst beziehen sich sicher auf sowas wie Musikvideos,
da kann es natürlich schon zu einem Schaden kommen.
Und wie du schon sagtest das hier ist ein Spielerforum.
Meine Erklärungen somit reine Spekulation :D
 
Urheberrechtlich sieht das ganze so aus dass die Rechtslage im Moment eher schwammig ist. Grundsätzlich kannst du nicht was urheberrechtlich geschützt ist der breiten Masse ohne das Einverständnis des Besitzers des Urheberrechts zugänglich machen. Es gab z.Bsp ein Urteil das besagte dass das runterladen von geschützten Filmen und Musik nicht strafbar ist, das zur Verfügung stellen jedoch schon. Das heisst dass du dich theoretisch strafbar machst wenn du ein D2 Video hochlädst. Praktisch sieht es aber nun so aus dass du das Video im Prinzip nicht zu einer kommerziellen Verwendung hochlädst und wohl eher zur Kategorie der "kleinen Fische" gehörst. Das heisst dass du nichts riskierst weil es die Mühe einfach nicht wert ist dich zu verfolgen.

Wenn du auf dem Klavier ein Stück, nur privat für dich, nachspielst riskierst du nichts. Wenn du es dagegen auf CD aufnimmst und die verkaufst dann schon.

gefährlich wirds prinzipiel erst wenn du Sachen in grossem Umfang vervielfältigst, respektive zur Verfügung stellst, in einer komerziellen Absicht.

Wenn du willst kann ich ein wenig mehr nachforschen und dir die Rechtslage ein wenig detaillierter erklären, dazu müsste ich allerdings wissen um welchen Fall es genau geht. (was wird zu welchen Zweck wo veröffentlich/reproduziert?)
 
Finde nicht das aus deiner (Buteo) Erklärung hervorgeht warum ein D2 Video hochladen strafbar sein soll.
Das Spiel hochladen ist strafbar, aber doch nicht die privat produzierte Werbung für selbiges.
Sogar ein Video das vom Kauf abrät wäre für mich, als Spielehersteller, willkommene Werbung.
 
Danke für die Antwort Buteo :)

Die beiden Videos in meiner Sig repräsentieren mein Anliegen recht gut.
Mich interessiert weniger das Praktische, also wie wird das gehandhabt, sondern mehr das Theoretische, ob das urheberrechtlich bedenklich ist oder nicht und warum/warum nicht.

Der kommerzielle Zweck fällt aber natürlich schonmal komplett unter den Tisch.
 
Ich denke bei dem Spielvideo ist die Problematik eine andere, als bei einem Film.
Es entsteht dadurch ja quasi kein direkter Schaden. Schaue ich mir einen Film auf youtube, brauche ich ihn nichtmehr im Kino anzuschauen, bzw muss ihn mir nichtmehr auf Dvd kaufen. Ein Gamevideo richtet diesen Schaden nicht an. Sehe ich ein Video, habe ich das "Erlebnis" selber trotzdem nicht gehabt, um zu spielen muss ich mir das Spiel selber kaufen.
Sollte ich mir das Spiel aber aufgrund des Videos nicht kaufen, ist das dennoch etwas anderes, da das Video ja nicht zwangsläufig zu nichtkaufen führt. Die Wahrscheinlichkeit ist da bei Filmen schon wieder ganz anders, nämlich deutlich höher.

Darum wird die Filmindustrie dagegen deutlich rigoroser vorgehen als die Videospielindustrie. Ich würde also sagen, da droht keine nennenswerte Gefahr.

Bei dem Musikstück ist es wieder etwas anderes. Du darfst es nachspielen, aber das öffentliche Vorführen deines Nachspiels hängt dann davon ab, in welchem Umfang das Stück GEMA oder sonstwie geschützt ist, bzw welche Lizenzen darauf liegen.
Machst dus daheim für dich, kein Ding. Führst du es vor... ist es wieder was anderes. Aber da das ja quasi-nichtkommerziell ist, wird da auch niemand etwas dagegen haben, solange du es selber spielst denke ich.
 
Nun, das theoretische ist auch nicht einfach zu handhaben. Prinzipiell hat der Besitzer des Urheberechts die Möglichkeit jedwede Verfielfältigung, Reproduktion oder Vorführung im öffentliche Raum zu untersagen die den Privatgebrauch überschreitet. Damit ist gemeint dass du nichts hochladen darf was das Blizzard oder das Diablo Logo enthält oder eindeutig erkennbare Elemente davon (Musik, Grafik...etc) ohne eine ausdrückliche Erlaubnis von Blizzard.

Vor allem im Bereich der Computerspiele ist die Situation im grossen ganzen noch recht schwammig, es gibt kaum Urteile. Generell kann man jedoch sagen dass sie vermutlich unter das Urheberrecht fallen.
Hierzu ein Auszug aus der Berner Konvention über Urheberrechte: "computer programms...are included in the notion of a production in the literary, scientific and artistic domain within the meaning of article 2". (welche durch das Urherberrecht geschützt ist)


So, sorry für mein etwas umständliches Deutsch aber ist nicht meine Muttersprache und es fällt mir manchmal schwer komplizierte Inhalte verständlich auszudrücken :D

Edit: Juristisch gesehen ist es komplett egal ob du jemandem schadest oder schaden wollen, relevant ist nur dass in diesem Fall Blizzard ein Copyright auf das Spiel hat und du im Fehler bist sobald du dagegen verstösst. Die Frage nach dem Schaden wird erst relevant wenn eine Verletzung besteht und sich die Frage des Schadenersatzes stellt.
 
Buteo schrieb:
So, sorry für mein etwas umständliches Deutsch aber ist nicht meine Muttersprache und es fällt mir manchmal schwer komplizierte Inhalte verständlich auszudrücken :D
Ganz im Gegenteil, du drückst dich sehr verständlich aus, finde ich.

Mit dem D2-Video verstoße ich streng genommen also gegen das Urheberrecht. Mag praktisch vielleicht nicht durchgesetzt werden, aber theoretisch befinde ich mich auf dünnem Eis.

Wie sieht es mit dem Musikstück aus? :)
Juristisch gesehen ist es komplett egal ob du jemandem schadest oder schaden wollen, relevant ist nur dass in diesem Fall Blizzard ein Copyright auf das Spiel hat und du im Fehler bist sobald du dagegen verstösst. Die Frage nach dem Schaden wird erst relevant wenn eine Verletzung besteht und sich die Frage des Schadenersatzes stellt.
Das hatte ich mir so fast gedacht.
 
Für Musik ist die Sache ziemlich eindeutig: Nachspielen ja, aber nur bei Zahlung der Tantiemen. (Lesenwerter Link ansonsten Begriffe wie Coverversion und Urheberrecht in eine Suchmaschine schmeißen)
Ob es den Rechteinhaber allerdings stört, steht auf einem anderen Blatt.
 
Wenn ich den Link richtig verstanden habe, geht es dort um den Vertrieb von Musik auf kostenpflichten Konzerten oder Verkauf auf Datenträgern, was bei Youtube nicht gegeben ist.
 
Blanchefleur schrieb:
Mit dem D2-Video verstoße ich streng genommen also gegen das Urheberrecht. Mag praktisch vielleicht nicht durchgesetzt werden, aber theoretisch befinde ich mich auf dünnem Eis.

Wie sieht es mit dem Musikstück aus? :)

Das hatte ich mir so fast gedacht.

1. Stimmt so

2. Bei der Musik weiss ich jetzt nicht wie genau das bei euch in Deutschland geregelt ist. Wie Swoptrok bereits gesagt hängt es davon ab wie weit das Stück GEMA (was auch immer das ist) geschützt ist. Generell ist es so dass das Urheberrecht nur eine bestimme Anzahl von Jahren besteht und danach verfällt sofern es nicht erneuert wird. Solange du das Stück nur für deinen privaten gebrauch nachspielst, besteht sowieso nie ein Problem. Wenn du es öffentlich nachspielst, z.Bsp, auf einem Konzert wo du Eintritt verlangst, ist es theoretisch wieder ein Problem aber praktisch läuft es wieder drauf raus dass wen dies im kleinen Umfang geschieht kein Thema ist. Im Einzelfall musst du herausfinden ob und welche Lizenzen und Rechte das Stück schützen und was genau diese beschränken. Eine gravierende Verletzung wirds auf jeden Fall wenn du es als dein Stück ausgibst.

Edit: Youtube ist atm noch eine juristisch hellgraue Zone weil man von überall auf der Welt Videos dorthin hochladen und sehen kann. Und nicht alle Länder haben einheitliche Regelungen in der Sache.

Bsp: ist es in Deutschland eine Urheberrechtsverletzung wenn es von dort hochgeladen wurde oder von dort einsehbar ist? --> nicht eindeutig geklärt.
 
Buteo schrieb:
Wenn du es öffentlich nachspielst, z.Bsp, auf einem Konzert wo du Eintritt verlangst, ist es theoretisch wieder ein Problem aber praktisch läuft es wieder drauf raus dass wen dies im kleinen Umfang geschieht kein Problem darstellt.
Spielt es dabei eine Rolle, ob kommerziell oder nicht?
Oder heisst öffentlich spielen bereits Verletzung des Urheberrechts.
 
So genau kann ich dir jetzt auch nicht darauf antworten, ich bin zwar Anwalt aber Urheberrecht ist nun wirklich nicht mein Gebiet. Ich denke mal dass es Urheberrechtlich keinen Unterschied macht obs kommerziell ist oder nicht aber der kommerzielle Faktor verschlimmert das ganze.
 
Buteo schrieb:
Ich denke mal dass es Urheberrechtlich keinen Unterschied macht obs kommerziell ist oder nicht aber der kommerzielle Faktor verschlimmert das ganze.
Ist meines Wissens nach absolut korrekt. Gewerbsmäßge Urheberrechtsverletzungen haben ein höheres mögliches Strafmaß.
 
Hasentod schrieb:
Ist meines Wissens nach absolut korrekt. Gewerbsmäßge Urheberrechtsverletzungen haben ein höheres mögliches Strafmaß.
Verständlicherweise ;)

Danke vielmals für die Ausführungen Buteo, hast mir sehr weitergeholfen. :kiss:
 
Gerne geschehen.

Du spielst übrigens ziemlich gut Piano
 
Zur Musik...

Paragraph 15 des Urheberrechts
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

2. das Verbreitungsrecht (§ 17),

3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),

...

Das heißt, jegliche Aufführung des Stückes ist untersagt, ohne vorher die Berechtigung dazu einzuholen, was man im Falle Musik nicht beim Künstler, sonern bei einer Verwertungsgesellschaft macht (GEMA). Es spielt keine Rolle, zu welchem Zweck die Aufführung geschieht.

Im Gesetz ist auch definiert, was genau eine Aufführung ist.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
Öffentlich ist dabei das Stichwort. Alles andere ist weitgehend irrelevant.

Das gilt natürlich nur für Musikstücke, die dem UrhR unterliegen. Das UrhR endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Eine Tonaufnahme mit anschließender Verbeitung im Internet dürfte wohl als öffentliche Aufführung gewertet werden.
 
Das ist sehr interessant drago :top:

Eine kleine Detailfrage hätte ich noch. Schreibt man das Stück um, z.B. in eine andere Tonart oder ändert einige Teile des Musikstücks, sprich ich schreib das Stück leicht um, ohne jedoch die Grundidee zu verändern. Jeder würde also erkennen um was es sich handelt, aber es ist nicht identisch mit dem Original.

Ändert das etwas an der Sachlage?
 
Nein.

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. ...

Es gibt dazu mit Sicherheit Urteile zu finden. Meines Wissens darf man von Musikstücken eine bestimmte Länge (20 Takte oder 5 Sekunden oder so was) frei in seinen eigenen Werken verwenden, weil man davon ausgehen muss, dass möglicherweise zwei Künstler dieselbe Idee hatten. Aber sobald das Original irgendwie erkennbar ist, ist es egal, wie du es vorher bearbeitet hast.

Mal davon abgesehen ist es im Grunde keine Änderung des Stückes, wenn man nur die Tonart ändert, es sei denn, man ändert gleich um 2 Oktaven. Solche Transformationen machen Tools wie Audacity mit 2 Mausklicks.
 
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