Solche alten Beiträge werden zum Glück nur aus Interesse vorgeholt und keinesfalls, damit der Postcounter in die Höhe schnellt
Zum Thema:
Wenn man manche Begründungen so liest, kann man sich wirklich nur an den Kopf fassen.
Eine entscheidende Grundvoraussetzung für einen Diebstahl ist, das der "Bestohlene" auch tatsächlich EIGENTÜMER des "gestohlenen" Gegenstands ist. Punkt.
Kein Spielehersteller auf dieser Welt wird seine Eigentumsrechte an dem Spiel oder an Teilen des Spiels (wie Items) an den Spieler abtreten. Bei den Bezahlmodellen erwirbt der Spieler lediglich das Recht, diese Items innerhalb des Spiels zu nutzen, Eigentum sowie eine Verwertung bspw. Weiterverkauf ist in aller Regel ausdrücklich ausgeschlossen, genauso wie Ersatz bei Verlust oder "Diebstahl".
Ein Gericht würde diese Frage als erstes klären, um festzustellen, ob überhaupt eine Straftat vorliegt und wer der Geschädigte ist. Beide Punkte sind nämlich keineswegs immer offensichtlich !
Eine völlig andere Sache ist Folgendes:
Wenn ein Fremder gegen euren Willen in eure Computer eindringt, ist dieser Tatbestand bereits jetzt schon strafbar und zwar unabhängig davon, ob er dort Items löscht oder auf andere Accounts mult oder nur eure Pornos anguckt (das ist nur als Beispiel zu verstehen

).
Die relevanten Paragraphen im Strafgesetzbuch sind:
Ausspähen von Daten (§ 202 a ),
Computerbetrug (§ 263 a),
Datenveränderung (§ 303 a)
Computersabotage (§ 303 b)
Wenn eine Verurteilung nach einem der o.g. Paragraphen erfolgt ist, kann das Gericht eine Entschädigung festlegen oder - das dürfte der Regelfall sein - man müßte den "Schaden" im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zunächst einmal beziffern und dann einklagen, mit dem Risiko, vom Gericht ausgelacht zu werden.
Bevor also immer gleich von Diebstahl gefaselt wird, bitte erst die AGBs lesen, darüber nachdenken (!) und dann selber auf seinen Kram aufpassen.
Ob ein Spieler nun reales Geld für virtuelle Gegenstände ausgibt, ist sein Privatvergnügen, auch Blödheit ist Bestandteil des durch das Grundgesetz Artikel 2 geschützten Rechtes auf freie Persönlichkeitsentwicklung ..