Luvitpls
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interessante frage das mit der versteuerung!
ohne jetzt die richtlinien und erlasse zu wälzen und die sache nur mit dem ESTG in kürze zu klären kommen wohl grundsätzlich zwei möglichkeiten in betracht. wobei es völlig unerheblich ist, mit was für sachen (materiell oder immateriel) gehandelt wird und wie das geld verdient wird.
1. nennen wir sie mal powerseller oder itemshops --> hier könnte in der tat eine gewerbliche tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen, wenn hier die einkünfteerzielungsabsicht klar im vordergrund steht und die sich am sogenannten allgemeinen wirtschaftlichen verkehr usw. beteiligen. --> ganz gefährlich, da solche einkünfte auch gewerbesteuer auslösen.
2. nennen wir sie mal die gelegenheitsverkäufer --> das dürften dann einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG sein (private Veräußerungsgeschäfte i.S.v. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG können m.E. ausgeschlossen werden, sofern kein Anschaffungsgeschäft vorausgegangen ist, wer aber Wiederverkäufer ist sollte das im Hinterkopf haben). aber zurück zu den gelegenheitsverkäufern, für die gibts ne Freigrenze von 256 euro p.a..
also so ganz ohne ist das mit dem echtgeld-AH nicht wie ich finde. bei den gewerblich handelnden käme da sogar noch dazu wie das wohl mit der umsatzsteuer aussieht. immerhin erbringen die leistungen (lieferung oder sonstige leistung, müßte man sich dann näher ansehen), was wiederum ne rechnung mit ausgewiesener USt notwendig macht.
insgesamt wohl ne nette idee von blizzard mit dem echtgeld-AH, die haben wohl nur leider nicht an das deutsche steuerrecht gedacht. ^^
wie gesagt ich erhebe keinen anspruch auf vollständigkeit, um das abschließend zu klären müßte man ggfs. noch richtlinien und erlasse hinzuziehen.
Grds stimme ich deinen Ausführungen zu. Zu Leistungseinkünften des §22 Nr. 3 EStG können Verkäufe im RMAH jedoch m. E. nicht werden. Da sehe ich schon eher das Risiko, dass die Verkäufe unter §23 Nr. 2 EStG fallen, da in vielen Fällen wohl ein wiederverkauf von items stattfindet (was sich anhand der Aufzeichnungen von Blizzard ja leider auch zweifelsfrei beweisen lässt).
Zu Ek i. S. d. § 22 Nr. 3 gehören vor allem gelegentliche Vermietung v. bewegl. Ggst. im privaten bereich oder kleinere Leistungen unter Privatleuten (z. B. Kollegenmitnahme gegen kleines Entgelt).
Da ich jedoch gerade bei meiner Freundin bin, hab ich weder Richtlinien noch Kommentar zum EStG hier, da diese zu Hause liegen ^_^
MfG
PS: Schneller als dass die Gewerblichkeit i.S.d. § 15 EStG Eintritt, wird man zum Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (Was die letzten BFH-Urteile zu E-bayverkäufern zeigen). Dies hat dann zur Folge, dass man auf jeden Umsatz Umsatzsteuer abführen muss. Bei der Debatte über Steuerpflicht sollte man dies nicht unberücksichtigt lassen.
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