@ Crescent.
Grundsätzlich gilt, daß es Grundrechte mit Schranken und schrankenlose Grundrechte gibt.
Die Versammlungsfreiheit z.B. ist ein Grundrecht mit Schranke, Art. 8 Abs. 2 GG: "Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden."
[In der Praxis übrigens sehr häufig von Belang. Wenn ein Demosntrant in einer gewaltbereiten Menge von einem dazu gesetzlich ermächtigten Polizisten aufgefordert wird, doch bitte den Platz zu verlassen, wird er zwar antworten: "Ich mach doch nix. Ich darf hier stehen." - aber das darf er eben nicht.]
Wenden wir uns nun der Forschung zu:
Die Freiheit der Forschung ist in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geregelt, dort heißt es "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei".
Eine Schranke enthält dieses Grundrecht
nicht.
ABER: Wenn es dann Konfilikte mit anderen Gesetzen gibt sieht das anders aus.
Daher ist dieser Satz von dir schonmal höchst ungenau bis falsch. Konflikte mit anderen Gesetzen sind grundsätzlich vollkommen wurscht, das Grundrecht geht vor.
Eine Ausnahme gilt nur (und wirklich nur dann), wenn ein anderes Rechtsgut aus dem
Grundgesetz betroffen ist.
Auch die "schrankenlosen" Grundrechte werden eingeschränkt, und zwar (und nur) durch kollidierende Verfassungsgüter.
Daher sind z.B. auch Tierversuche zu Forschungszwecken nicht unbegrenzt und nur unter strengen Auflagen erlaubt, denn der Tierschutz ist ein Verfassungsgut (Art. 20 a GG).
Wenn nun zwei Verfassungsgüter kollidieren (etwa Tierschutz und Forschungsfreiheit), dann wird unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "praktischen Konkordanz" ein Ausgleich zwischen ihnen gesucht.
Das bedeutet, es wird eine Lösung gesucht, durch die beide kollidierenden Verfassungsgüter sich so weit wie möglich entfalten können.
Die Menschenwürde hat jedoch hierbei eine herausragende Stellung, hier wird ggf. ein kollidierendes Grudnrecht weiter eingeschränkt.
Z.B. wäre ein generelles Verbot von Tierversuchen verfassungswidrig, weil es die Forschungsfreiheit in diesem Punkt auf null reduzieren würde (anders als ein zulässiges Verbot von Menschenversuchen, die erwähnte überragende Stellung der Menschenwürde).
Andererseits wäre auch eine unbegrenzte Erlaubnis, ohne irgendwelche Richtlinien beliebig Tierversuche durchzuführen, verfassungswidrig, weil der Tierschutz damit in diesem Punkt auf null reduziert würde.
Ich weiß zwar nicht genau, wie Tierversuche gesetzlich geregelt sind, aber nach dem bisher gesagten kann es nur so sein, daß sie nur unter strengen Auflagen (z.B. nur mit Lizenz, nicht unnötig grausam, nicht unnötig oft etc.) erlaubt sind, denn nur so lassen sich die beiden Verfassungsgüter Tierschutz und Forschungsfreiheit in einen Ausgleich bringen.
Generell darf keines der kollidierenden Verfassungsgüter weiter als nötig eingeschränkt werden.
Gesetze, welche die Forschungsfreiheit einschränken, sind nur rechtmäßig, wenn sie einem kollidierenden Verfassunsgut zur Geltung verhelfen; ansonsten ist jede gesetzliche oder sonstige Einschränkung der Forschungsfreiheit durch den Staat per se verfassungswidrig.