n § 64b Abs 6 Z 2 der KDV 1967 waren bis zur 51. Novelle (BGBl II 2005/412 vom 13.12.2005) 18 Unterrichtseinheiten als Mindestdauer der praktischen Ausbildung für den Erwerb eines Führerscheins für die Klasse B vorgeschrieben. Mit der 51. KDV-Novelle wurde § 64b Abs 6 Z 2 (bisherige Fassung „Klasse B 18 UE“) dahingehend geändert, dass diese Bestimmung nunmehr wie folgt lautet:
a) Vorschulung 3 UE,
b) Grundschulung 3 UE,
c) Hauptschulung je nach Können und Fortschritt des Fahrschülers,
d) Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt),
e) Prüfungsvorbereitung 1 UE.
Während also die Mindestunterrichtseinheiten für Vorschulung, Grundschulung, Perfektionsschulung und Prüfungsvorbereitung gesetzlich zeitmäßig determiniert sind, ist dies bei der Hauptschulung nicht der Fall. Einzige gesetzliche Mindestvorgabe ist, dass die Hauptschulung zumindest eine Unterrichtseinheit zu umfassen hat. Dies wird zwar nicht wörtlich normiert, ergibt sich aber aus der Bestimmung zwangsläufig, da eine Schulung mit weniger als einer Unterrichtseinheit logisch nicht möglich ist.
Hintergrund dieser Änderung war der erklärte Wille des Gesetzgebers, die Fahrschulausbildung flexibler zu gestalten und damit den Fahrschülern auch die Möglichkeit zu geben, bei entsprechenden praktischen Fähigkeiten den Führerschein billiger, nämlich mit z.B. 5 Unterrichtseinheiten weniger erhalten zu können. Sicherlich gibt es auch heute noch Fahrschüler, die einer Hauptschulung im Umfang von 6 Unterrichtseinheiten oder mehr bedürfen, wenn sie nicht so geschickt sind. Es soll aber nicht das „Naturtalent“ zu Kosten gezwungen werden, die sich bei einer Mindestregelung daraus ergeben, dass es eben auch weniger talentierte Fahrschüler gibt.