Die Eltern kriegen ja auch direkt n Anruf von Blizzard, wenn sich ihr 16jähriges Kind Diablo 3 kauft ......
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Der Kauf des Spiels hat nichts mit dem Erstellen eines Bnet Accounts zu tun, beides sind Verträge, beide sind zweiseitig verpflichtend, beides setzt beidseitige Willenserklärungen voraus, die ein Minderjähriger im letzten Fall aufgrund der AGB nicht abgeben DARF. Beim Kauf des Spiels im Geschäft greift schwebend unwirksam, bzw. §110.
Das kommt drauf an, welche Grenzen die Eltern für das Geld gesetzt haben bzw. welche Einschränkungen sie vorher gesetzt haben.
Der Händler muss nachweisen, dass der Vertrag rechtsgültig ist, nicht die Eltern.
Da das zufällig meinen Beruf betrifft, kann ich dir sagen: Bei Minderhjährigen-Girokonten wird ein Limit X oder freie Verfügbarkeit des Guthabens vereinbart und dem stimmen die Eltern zu. Wenn jetzt der Minderjährige im Rahmen dieses Limits Geld verfügt, ist das rechtsgültig, sonst würden ja alle Eltern mit schwebend unwirksamen Verfügungen Ihrer Kinder kommen...
Der Händler muss gar nichts nachweisen, die Eltern aber auch nicht. Der Vertrag wäre bis zum 18 Geburtstag des Kindes schwebend unwirksam und würde dann wirksam werden. Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber wenn Eltern Klagen, werden Sie am §110 scheitern, da Sie dem Kind das Geld auf dem Girokonto zur freien Verfügung überlassen haben, und das sogar vertraglich nachweisbar (Zustimmungserklärung zur Kontoeröffnung).
Dann hat Blizzard aber auch kein Recht, Geld einzufordern ohne gültigen Vertrag
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Ausserdem ist so eine Altersüberprüfung, wo man ein Datum anklickt keine wirksame Sperre, was glaubst du wieso deutsche Pornoanbieter Perso oder sonstige Verfahren einsetze, dass machen die nicht aus Spaß an der Freude.
Wo bitte fordert Blizzard denn Geld? Die Gebührt im RMAH? Das ist sind Kosten für eine vom Kunden initiierte Dienstleistung.
Keine Ahnung, was Pornoanbieter so alles von dir haben wollen, Pornographie hat aber in der deutschen Rechtsprechung noch einen deutlich anderen Stellenwert durch das Jugendschutzgesetzt.
Es bleibt dabei, eine Alterseingabe mit der ausdrücklichen Bestätigung "ich bin 18 und weiß dank der AGB, dass ich dran bin, wenn ich hier lüge" ist juristisch eindeutig.
Ich verletze am laufenden Band AGBs schätze ich, überraschende Klauseln sind ungültig, wenn ich Diablo 3 mit 16 kaufen kann, aber erst mit 18 einen Battle.net-Account eröffnen darf, wirft das einige Fragen auf, zudem diese Klausel unwirksam sein dürfte, da überraschend.
überraschende Klauseln? Davon kann hier nicht die Rede sein, es handelt sich nicht üm eine Überrumpelung und Vortäuschung seitens Blizzard, sondern um eine ganz offene Aussage: "Spiel ist ab 16 zu kaufen, Bnet Account ist ab 18 oder mit Genehmigung der Eltern zu eröffnen." Jetzt fang bitte nicht an irgendwelche Paragraphen zu zitieren, deren Wortlaut in deine Argumentation passt, deren Sinn du aber nicht verstehst...
Gibs nicht
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Das ist dem Sinne des Gesetztes ein Tatbestandsmerkmal des Betrugs nach §263 StGB.
Es wurde wissentlich falsche Angaben gemacht um sich einen Vorteil zu verschaffen (Erlangung einer Dienstleistung, zu der man ohne Genehmigung der Eltern nicht berechtig wäre) und es entsteht dabei ein Schaden für Blizzard (wie hoch dieser ist, ist absolut unerheblich, aber wie ich bereits sagte, sind Rechtsanwälte da aus Eigeninteresse sehr kreativ...)
Bei einem kostenlosen Battle.net-Konto ohne wirksame Altersüberprüfung? Yo, ich glaubs auch ...
Server kosten Geld, Support kostet Geld, vielleicht ist nun leider gerade wegen dieses einen illegalen Spieler ein Server down gegangen, entgangener Gewinn in den zig tausenden... Siehe oben, alles Quatsch ich weiß, ber ds zählt vor Gericht nicht
Wenn du jetzt noch vor Gericht ein "Sie sind doch alle Betrüger!" raushaust, setzten sich Blizzards Anwälte mit deinem kurz im Nebenzimmer zusammen, unterstellen ihm Anstifung zur Verleumdung und drohen mit einer Lizensklage bei der Anwaltskammer und schon legt er sein Mandat nieder und du sitzt alleine da, du Genie
AGB missachten hat erstmal keine Auswirkung, ein Girokonto ist für 16jährige auch nicht grade ungewöhnlich.
Das hat mit dem schwebend unwirksamen Vertrag aber erstmal nichts gemein.
Der Verstoß gegen AGB ist keine Straftat, Vortäuschen falscher Tatsachen aber auf jeden Fall. Zivilrechtlich kann Blizzard in beiden Fällen gegen dich vorgehen - viel Spaß. Girokonto mit 16 ist kein Problem, aber NUR mit zustimmung der Elter, siehe oben.
Nochmal für alle:
- ALLE Verträge mit Minderjährigen (unter 18) sind schwebend unwirksam und können von den Eltern widerrufen werden
Deswegen wird ja auf eine Mitwirkung der Eltern bei Vertragsabschluss hingewirkt. Täuscht der Jugendliche ein falsches Alter vor, hat er ein Problem.
- AUSSER der Taschengeldparagraph greift - dieser hat aber Einschränkungen, die wichtigste:
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Für Onlinegeschäfte gilt der Taschengeldparagraph nicht, da die Bezahlung verzögert erfolgt, da hilft auch kein Paypal, es ist kein direktes Geld gegen Ware-Geschäft
Gilt im erheblichen Maße für Online- und Katalogversandhäuser, wo eine Rechnung versendet wird. Ich weiß zwar nicht, auf welche Quelle du dich beziehst (Google-Suche, irgendein Forum?), aber problematisch wird es, weil es sich bei unserem Fall um mehrere zu betrachtende Verträge (Kontoeröffnung, paypal-acc, bnet-acc, Kauf von eBlance über Paypal, Kauf vom Items im RMAH, Belastung des Girokontos im Rahmen der Zustimmungserklärung) handelt. Bei denen jeweils entweder die Eltern zugestimmt haben oder der Jugendliche falsche Tatsachen vorgetäuscht hat. Das aufzudröseln, wird jedem Richter Spaß machen, und den Kläger wird er von vorherein nicht mögen
- die zweitwichtigste: Für den Taschengeldparagraph muss das Geld zur freien Verfügung stehen, stehen die Eltern Itemhandel aber skeptisch gegenüber ist das nicht gegeben und der Taschengeldparagraph greift nicht
Stimmt nicht, es muss nicht der Aktion zugestimmt werden, sondern der Übertragung des Geldes ohne positive Auflage. Überweisung des TG aufs Girokonto ist grundsätzlich zur freien Verfügung. "Hier hast du 50 EUR für neue Schuhe" ist ein bestimmter Zweck, der einzuhalten ist. Sobald das Geld zur freien Verfügung ist, ist §110 erfüllt.
PS: Der Händler muss beweisen, dass der Vertrag gültig ist, damit kann jeder Erziehungsberechtigter auch im Nachhinein sagen, dass es dem Kind nicht erlaubt war, die Ware zu kaufen
Er muss es nicht beweisen, s.o., aber er könnte die Eltern auffordern eine Erklärung abzugeben. Wenn sich ein Kind etwas für 10 EUR kauft, wird ein "er durfte das nicht" kaum ausreichen. Da greift eher Kulanz, bzw Umtauschrecht.
Damit sind alle Onlineverträge mit Minderjährigen schwebend unwirksam, Geschäfte mit Minderjährigen gehören zum Risiko jedes Händlers.
Stimmt beides, nur DARF ein minderjähriger aufgrund vieler AGB gar keine Verträge online abschließen, also kommt es bestenfalls gar nicht dazu
Ich hoffe, damit ist erstmal alles geklärt zur Rechtslage, wie es in der Praxis aussieht wird sich halt noch zeigen müssen