CommodoX
Well-known member
- Registriert
- 14 Juni 2011
- Beiträge
- 1.029
- Punkte Reaktionen
- 0
Durch die Einschränkung "Keine RMAH-Items" sind die Mittel aber ebend nicht zur freien Verfügung! = schwebend unwirksamer Vertrag§110 BGB, Taschengeldparagraph
Das Geld muss von den Eltern zur freien Verfügung oder zu einem Zweck überlassen worden sein.
"Kauf dir keine Items im RMAH!" hat keinerlei Auswirkungen auf ein Rechtsgeschäft, dass mit Mitteln zur freien Verfügung getätigt wurde.
Bei Bestellungen im Internet ist es jedoch regelmäßig so, dass die Rechnung hinterher bezahlt wird. Das fällt also gerade nicht unter den "Taschengeldparagraph", auch eine Paypalzahlung wird nicht direkt durchgeführt sondern verspätet.
So funktioniert der Internet-Einkauf: Artikel der Verbraucherzentrale Niedersachsen zu Markt, Recht, Verträge
Nein, es ist Geschäftsrisiko wenn Leute mit Kindern Geschäfte machen, kommen die Eltern an gibs Geld zurück, geltendes Recht, sonst Anzeige erstatten, damit schlägt sich kein Händler gerne rum.Im Laden-Geschäft geht es immer eher über Kullanz;
Das ist keine Kulanz, die wollen bloss keine Anzeige wegen Unterschlagung.
Blizzard muss beweisen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, nicht umgekehrt, die wollen ja das Geld von einem. Und Onlinegeschäfte mit Minderjährigen sind halt IMMER schwebend unwirksam, wenn die Eltern das nicht heilen dann kam nie ein Vertrag zustande, also auch kein Anspruch von Blizzard/Paypal aufs Geld.Blizzard wird hier keine Präzedenzfälle schaffen wollen, sodass die Eltern beweisen müssten, dass das Geld nicht zur freien Verfügung war und das ist bei einer Paypalverfügung anhand der o.g. Zustimmungserklärung i.d.R. bereits widerlegt.
Das gilt ebenso für alle anderen Onlineangebote, die Verträge mit Minderjährigen sind ALLE schwebend unwirksam, mucken da die Erziehungsberechtigten ist die Rechtslage klar, der Account ist dann eventuell platt aber dass ist das Problem des Kindes.
Ähm, weisst du überhaupt was du da schreibst ....?Sollte jemand auf die Idee kommen, einen Anspruch wegen eines schwebend unwirksamen Kaufes einklagen zu wollen, wird Blizzard mit Genuss gegenan klagen, weil deren kostenlose Dienstleistung (Bnet) durch falsche Angaben mit Verstoß gegen die AGB erschlichen worden ist... herzlichen Glückwunsch und viel Spaß gegen ein dutzend kalifornische Anwälte
Erschleichung von Leistungen kann es nur geben, wenn man sich um die Bezahlung der Leistung drückt, es mus also ein finanzieller Schaden entstehen, dass dürfte bei einem kostenlosen Battle.net-Account doch irgendwie ... schwer fallen?
Gegen welche Gesetze soll das den verstoßen? Nenn mir bitte einen einzigen (AGB sind keine Gesetzt).
Zuletzt bearbeitet: