Ach so, ich wusste gar nicht, dass generell noch CEs verfügbar sind. Dann kann sich der Anbieter aber m.E. trotzdem nicht so einfach über § 313 BGB aus der Affaire ziehen. Denn dann ist das normative Element zu beachten
"soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann."
Das Beschaffungsrisiko liegt dabei beim Verkäufer. Ein Berufen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage dürfte für ihn kaum möglich sein und wäre ohnehin nur iSv. § 313 III BGB denkbar, da eine Vertragsanpassung kaum Sinn macht. Für den Kunden ist es dagegen schon denknbar, denn der benachteiligte Teil gem. § 313 III BGB ist in diesem Fall der Käufer; ihm stehen aber auch die allgemeinen Leistungsstörungsrechte offen und er kann z.B. zurücktreten.
Oder der Käufer verklagt den Verkäufer auf Erfüllung