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Quelle, die Hervorhebungen stammen von mir.Originally posted by Bundesverfassungsgericht
Auch unter Berücksichtigung solcher Fallgestaltungen verstößt die generelle - generalpräventiv begründete - Strafandrohung für den unerlaubten Erwerb und den unerlaubten Besitz von Cannabisprodukten indessen nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Diesem hat der Gesetzgeber dadurch genügt, daß er es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, im Einzelfall durch das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. Neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 153, 153a StPO, die bei geringer Schuld und dem Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eine Verfahrenseinstellung zulassen, sind hier vor allem § 29 Abs. 5 und nunmehr auch § 31a BtMG zu nennen.
Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1 BtMG absehen, wenn der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Die Anwendung dieser Vorschrift ist vor allem dann naheliegend, wenn ein Probierer oder Gelegenheitskonsument eine geringe Menge der im Vergleich zu anderen gängigen Betäubungsmitteln weniger gefährlichen Cannabisprodukte ausschließlich für den Eigenverbrauch beschafft oder besitzt und dadurch keine Fremdgefährdung verursacht wird. Für die Strafverfolgungsbehörden gewinnt sie dadurch gesteigerte praktische Bedeutung, daß § 153b StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 BtMG eine Verfahrenseinstellung bis zum Beginn der Hauptverhandlung ermöglicht.
Darüber hinaus gilt seit dem 16. September 1992 der neue § 31a BtMG, der speziell für die Fälle des § 29 Abs. 5 BtMG ein Absehen von der Strafverfolgung ermöglicht, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Von der Einstellungsmöglichkeit nach § 153b StPO in Verbindung mit § 29 Abs. 5 BtMG unterscheidet sich § 31a BtMG dadurch, daß er eine geringe Schuld des Täters sowie das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ausdrücklich voraussetzt. Indessen werden diese Tatbestandsmerkmale bei dem Umgang mit Cannabisprodukten in aller Regel bei dem BVerfGE 90, 145 (189)BVerfGE 90, 145 (190) gelegentlichen Eigenverbrauch ohne Fremdgefährdung erfüllt sein und die Strafverfolgungsorgane - insbesondere die Staatsanwaltschaften, die bis zur Erhebung der Anklage allein zu entscheiden haben - dann nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten abzusehen haben. Verursacht die Tat hingegen eine Fremdgefährdung, etwa weil sie in Schulen, Jugendheimen, Kasernen oder ähnlichen Einrichtungen stattfindet, oder weil sie von einem Erzieher, von einem Lehrer oder von einem mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragten Amtsträger begangen wird und Anlaß zur Nachahmung gibt, so kann eine größere Schuld und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegen.
Da es sich bei § 31a BtMG ebenso wie in den Fällen der §§ 153 ff. StPO um rechtlich gebundene Entscheidungen ...
Ein wichtiges Argument der Legalisierungsbefürworter ist ja, daß jeder Erwachsene selbst wissen müsse, was er tue und die Droge zumindest ohne Missbrauch und Überdosierung nicht gefährlich sei.
Dieses Argument zeigt aber, daß ihr überhaupt keinen Plan habt, wovon ihr in einer Debatte über Legalisierung redet.
Der Besitz kleiner Mengen zum Eigenverbrauch und jener selbst dürfen bereits heute strafrechtlich nicht verfolgt werden. Was genau soll denn eurer Meinung nach noch zusätzlich dazu legalisiert werden? Der Verkauf auf Schulhöfen. Die tonnenweise Einfuhr ins Staatsgebiet?