Jetzt durchleuchten wir das ganze mal aus rechtlicher Sicht:
Als Jura-Student sollte mir das halbwegs gelingen:
(1) Sollte der Händler bei ebay nicht als Händler registriert sein, d.h. keien gewerbliche Lizenz verfügen und deshalb auch keine Steuern abführen ist dies illegal und steht unter Strafandrohung gem. § 370 der Abgabenordnung (wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft)
-> diese Größenordnungen gelten nicht mehr als reine Privatgeschäfte
(2) Diese Handlung könnte auch den Straftatbestand des "Wuchers" nach § 291 StGB erfüllen:
Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1.
für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2.
für die Gewährung eines Kredits,
3.
für eine sonstige Leistung oder
4.
für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(3) Auf Privatrechtlicher Ebene muss ein Verkäufer auch Lizenzen zum Verkauf erstehen, d.h. er wird sich bei D3 mit Blizzard auseinandersetzen müssen um das Spiel verkaufen zu dürfen. Hierbei werden vertraglich Stückzahl und Verkaufspreisspannen festgehalten. Sollte kein Vertrag, also keine Lizenz vorliegen könnte Blizz klagen:
a) Unterlassung
b) möglicherweise sogar in irgendeiner Weise Urheberrecht (kenne mich hie rnocht so aus)
...