schniedel
Guest
Bei juristischen Fragen sollte man sich nicht all zu weit aus dem Fenster lehnen. Ausgehen sollte man da tatsächlich von nix. Jedoch zählt da tatsächlich nicht immer der Wortlaut. Es muss tatsächlich oft überlegt werden, welche Intention der Verfasser der Bestimmungen tatsächlich hatte, da sich Dinge mit der Zeit einfach überholen.
es gibt sicher beispiele in denen das teilweise zutrifft, generell aber immer nur zugunsten des lizenzgebers.
in verträgen zählt IMMER der wortlaut und selbst wenn der wortlaut verschieden definierbar ist, gilt:
nur so weit definierbar wie es der wortlaut hergibt.
aus "verwendung der software" kann also nicht werden "verwendung der software pro lizenz"
sowas sind ledigtlich subjetive auslegungen.
Zum angesprochenen Punkt:
Man kann das so lesen, dass wenn ich mich mit Kumpels zur Lanparty treffe und wir mit unseren Singleplayerchars im Netzwerk gemeinsam zocken wollen, ich vorher eine anfrage an Blizzard senden muss, ob wir auch dürfen. Ist doch vollkommener Bullshit, oder?
falsch, denn du hast es nich richtig gelesen, es lautet:
ohne ausdrückliche erlaubniss im rahmen der lizenz.
das bedeutet ohne juristen-deutsch: es ist soweit erlaubt, wie es in der lizenzbestimmung steht.
also der nutzungsrahmen ist in der lizenzbestimmung definiert.
Zur Inet-Café Sache....
das fällt in der eula ebeso unter die nutzung im netzwerk. (steht zumindest im selben absatz)