Selbstverständlich ist das gesagt, wenn in den AGB nichts von Trojanereigenschaften steht, dann darf die Software auch keine Trojanereigenschaften haben.
Du bist also im Umkehrschluss der Ansicht, dass alle dem Programm mitgegebenen Eigenschaften in den AGB stehen müssen?
(Die Frage bedarf keiner Antwort, soll Dir nur verdeutlichen, dass Du da oben Unsinn geschrieben hast)
Nein.
Das mag für den Laien so erscheinen, dem ist aber nicht so.
Dann wirst Du sicher problemlos meiner nachfolgenden, Laienhafte Argumentation folgen können und diese evtl. widerlegen?
Das ganze ist unabhängig von der Nutzung des Accounts und bezieht sich lediglich darauf, dass die Änderung der AGB 1 Monat zuvor angekündigt wird.
Schauen wir uns also an, wie Blizzard Änderungen der Bnet-AGB ankündigt. Ich gehe dabei zwar stückweise vor, aber ungekürzt.
AGB-Quelle:
Blizzard Entertainment:Battle.net: Nutzungsbestimmungen
8.1 Vereinbarungen
Blizzard ist berechtigt, die vorliegende Vereinbarung jederzeit zu ändern, zu ergänzen oder mit neuen Versionen zu aktualisieren (einzeln eine „Neue Vereinbarung“). Diese Änderungen treten nach Ankündigung wie folgt in Kraft: Blizzard informiert auf der Website unter
Blizzard Entertainment:Battle.net: Nutzungsbestimmungen über derartige Änderungen und veröffentlicht dort auch die entsprechend aktualisierte Fassung der Vereinbarung.
Einführung einer sog. dynamischen Klausel. Blizzard stellt bis hierhin lediglich klar, auf welcher Webseite Blizzard über Änderungen informiert. Der von Dir behauptete Monat Vorankündigszeitraum ist nicht erwähnt.
Außerdem kann Blizzard Sie auch per E-Mail, Post oder Popup über derartige Änderungen informieren. Sollten künftige Änderungen der vorliegenden Vereinbarung für Sie nicht akzeptabel sein oder dazu führen, dass Sie die vorliegende Vereinbarung nicht mehr einhalten können, haben Sie die Möglichkeit, die Nutzung Ihres Accounts einzustellen und Ihren Account gemäß Artikel 7.2 zu schließen.
Das wesentliche Wort habe ich unterstrichen. Es ist eine Kann-Regelung, abeseits der oben aufgeführten Webseite verpflichtet sich Blizzard also nicht, Dich in Kenntnis zu setzen.
Nun mal doch eine kurze Einheit im AGB-Recht:
Wirksam in einen Vertrag einbezogene AGB können nachträglich geändert werden, sofern die Änderung den Anforderungen des § 305 II BGB genügt (strittig, ein weiter Teil des Schrifttums lehnt auch dies generell ab).
Da aus Praktikabilitätsgründen eine ausdrückliche Zustimmung jedes Einzelnen ausscheidet, wird, so auch hier, oft auf eine Änderungsklausel zurückgegriffen. Diese unterliegt wiederum den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB.
§ 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Danach muss dem Vertragspartner zunächst eine angemessene Frist zum Widerspruch eingeräumt werden. Das ist hier bei einer eingeräumten Frist von 4 Wochen leicht zu bejahen.
Zusätzlich ("und", § 308 Nr. 5 a) muss der Verwender (also Blizzard)
zu Beginn der Frist ausdrücklich auf die Bedeutung des Verhaltens (des Schweigens bzw. des fehlenden Widersprichs) hinweisen.
Zu Beginn der Frist werde ich jedoch über gar nichts in Kenntnis gesetzt, außer Blizzard schickt mir eine E-Mail o.ä., jedenfalls reicht die obige "kann"-Regel hier nicht mehr aus.
Wenn Sie den Service nach Ablauf eines (1) Monats nach der Bekanntgabe der Änderung weiterhin nutzen, erklären Sie dadurch Ihr Einverständnis mit jeden und allen solchen Änderungen. In der Benachrichtigung weist Blizzard Sie darauf hin, dass Sie sämtliche Änderungen akzeptieren, wenn Sie den Service nach Ablauf eines (1) Monats nach der Benachrichtigung weiterhin nutzen. Die Neue Vereinbarung tritt mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Änderung folgenden Monats in Kraft, es sei denn, Blizzard Entertainment hat bis dahin eine Kündigungsmitteilung von Ihnen erhalten.
Allgemein besteht bei dem Verwender von AGB kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei Inanspruchnahme der Widerspruchsmöglichkeit, da dies im Ergebnis ein einseitiges Änderungsrecht bewirken würde. Die Änderung der AGB wäre lediglich gescheitert.
Selbstverständlich tritt die Änderung aber nicht nach einem Monat der Nutzung in Kraft sondern SOFORT, nach dem der Monat abgelaufen ist. Unabhängig von der Nutzung
Das von dir angesprochene Spyware Tool läuft also nicht ohne implizieter Zustimmung des Nutzers im Hintergrund. Der Nutzer hat sich dazu IMMER einverstanden erklärt und sei es eben dadurch, dass er einen Monat nicht widersprochen hat.
Der Wortlaut der AGB besagt, dass die "Änderung mit Beginn des zweiten (Anm.: Monats) auf die Bekanntgabe der Änderung folgenden Monats in Kraft [es sei denn, Blizzard Entertainment hat bis dahin eine Kündigungsmitteilung von Ihnen erhalten.]".
Praktisches Beispiel: Die Änderung wird am 15. Januar bekannt gegeben und dem Nutzer mitgeteilt, so tritt die Änderung trotzdem erst am 1. März in Kraft - dem zweiten Monat nach Bekanntgabe der Änderung. Lediglich das Widerspruchsrecht endet nach 4 Wochen.
Interessanter Weise scheint Blizzard der Auffassung zu sein, dass außer einer Kündigungserklärung oder einer Akzeptanz durch Schweigen der Kunde keinerlei Alternative hätte.
Der Nutzer hat sich zu einem Spywaretool keineswegs einverstanden erklärt.
Du vermischt hier 8.1 und 8.2.
8.1 regelt die dynamische AGB-Anpassung.
8.2 regelt, dass sich Blizzard das Recht einräumt (ohne jedwede vorherige Inkenntnissetzung seitens Blizzard) den Spielclienten auf dem Rechner des Kunden zu ändern.
Genau deswegen können sie Dir jeder Zeit ohne Änderung der AGB an Software im Rahmen des Spielclienten einiges unterschieben.
So jedenfalls im deutschen Recht. Wie gesagt - wie es im franzüsischen Recht ausschaut, wird evtl. die Zeit mal zeigen.