Gamer gegen Hacks – Rechtsanwaltskanzlei startet Pilotprojekt

Angesichts des Ärgernisses, welches durch die öffentliche Zurverfügungstellung von Hacks, Trojanern etc. begründet wird, stellt sich die Frage, inwieweit man die Provider, auf denen diese Lagern, zur Verantwortung ziehen kann. Dies richtet sich primär danach, ob der Hack dort nur verlinkt ist (z.B. auf de.vu – Domains) oder ob er dort wirklich „liegt“ (wie z.B. auf yahoo-geocities-domains).

Vonnöten ist demzufolge Kenntnis des Providers, bei dem die Datei liegt, von dem Hack. Dies muss man nachweisen können, also empfiehlt sich das Senden eines Telefaxes. Die entsprechende Nummer wird meist im Impressum des Providers befindlich sein, ansonsten hilft evtl. www.Telefonbuch.de.

Entfernt der Provider den Hack nicht, ist er sowohl für den Schaden, als auch strafrechtlich verantwortlich. An Straftatbeständen sind insbesondere Datenveränderung und Computersabotage, evtl. auch nur der Versuch, zu prüfen. In jedem Fall ist dafür ein Strafantrag erforderlich.

Nachzulesen sind die Strafgesetze (§ 303a ff StGB) unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/index.html
Schäden können durch die Beseitigung des Hacks oder durch Verdienstausfallschäden, Hardware-Schäden etc. entstehen.

In einem Pilotprojekt wurde ein Strafantrag gegen die Yahoo! Deutschland GmbH gerichtet, da sie nach Kenntnis eines als „Internet-Explorer-Update“ getarnten Hacks diesen nicht entfernt hat. Diesbezüglich dürfte der Versuch einer Datenveränderung gegeben sein. Dies wird durch die Staatsanwaltschaft München I derzeit geprüft.

Weiterführende Informationen findet Ihr auch in einem PDF File, welches von der Anwaltskanzlei für diesen Zweck erstellt wurde. Wir werden weiter über dieses Projekt berichten.